Sonderbericht
Nr.12 2017
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Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie: In Bulgarien, Ungarn und Rumänien wurden eine höhere Wasserqualität und ein besserer Zugang zu Wasser erreicht, aber der Investitionsbedarf ist nach wie vor hoch

Über den Bericht: In diesem Sonderbericht wird untersucht, ob die Politik der EU zu einer Verbesserung der Trinkwasserqualität in Bulgarien, Ungarn und Rumänien nach Maßgabe der Trinkwasserrichtlinie von 1998 geführt hat.
Insgesamt stellt der Hof fest, dass sich die Situation in erheblichem Maß verbessert hat. Dennoch sind nach wie vor Gebiete anzutreffen, in denen die Bürger über das öffentliche Netz mit Trinkwasser versorgt werden, das den EU-Normen nicht vollständig entspricht. Darüber hinaus sind auch weiterhin umfangreiche nationale Finanzmittel aus öffentlichen und privaten Quellen erforderlich, um allen Bürgern in diesen Mitgliedstaaten den Zugang zu hochwertigem Trinkwasser zu sichern und dafür zu sorgen, dass aus EU-Mitteln finanzierte Investitionen in Trinkwasseranlagen in angemessener Weise aufrechterhalten werden können.
Unter anderem empfiehlt der Hof, im Zuge der derzeit laufenden Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie mehrere noch anstehende Fragen zu regeln sowie die Nachhaltigkeit der Wasserinfrastruktur bei gleichzeitiger Gewährleistung der Erschwinglichkeit der Wasserdienstleistungen sicherzustellen.

Diese Publikation ist auch in 23 Sprachen und im folgenden Format erhältlich:
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PDF General Report

Zusammenfassung

Trinkwasserrichtlinie
I

Wasser ist für das Leben auf diesem Planeten unverzichtbar. Die Ökosysteme, die Gesellschaft und die Wirtschaft - alle benötigen in ausreichender Menge sauberes, frisches Wasser, um zu gedeihen. Der Schutz der Gesundheit der Unionsbürger durch einen sicheren Zugang zu hochwertigem Trinkwasser ist seit Jahren fester Bestandteil der EU-Politik. Seit 1975 hat die EU Rechtsvorschriften zum Thema Wasser verabschiedet, mit denen Verbraucher und Nutzer von Wasser vor schädlichen Auswirkungen geschützt werden sollen. Eine Richtlinie zur Normierung von Wasser für den menschlichen Gebrauch, die „Trinkwasserrichtlinie“, wurde 1980 verabschiedet und 1998 überarbeitet. Derzeit befindet sich die Richtlinie erneut in der Überarbeitung.

Zur Prüfung des Hofes
II

Im Rahmen der Prüfung des Hofes wurde bewertet, ob sich durch die Politik der EU der sichere Zugang der Bürger zu hochwertigem Trinkwasser in Bulgarien, Ungarn und Rumänien verbessert hat. Insbesondere wurde untersucht, ob die Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie erfüllt wurden, ob sich durch die untersuchten, aus dem EFRE/KF finanzierten Projekte die Qualität des Trinkwassers sowie der Zugang zur Versorgung verbessert haben und ob die generierten Einnahmen und die zusätzlichen öffentlichen Mittel von nationaler Seite ausreichen, um die Erhaltung und Nachhaltigkeit der EU-finanzierten Investitionen in die Infrastruktur der Trinkwasserversorgung sicherzustellen.

III

Die aus dem EFRE/KF für die Trinkwasserbewirtschaftung und -versorgung bereitgestellten Mittel belaufen sich für den Zeitraum zwischen 2007 und 2020 in diesen drei Mitgliedstaaten auf 3,7 Milliarden Euro. Die Prüfung betrifft den Zeitraum ab dem EU-Beitritt der besuchten Mitgliedstaaten bis Ende 2016.

Die Feststellungen des Hofes
IV

Insgesamt stellt der Hof fest, dass sich der Zugang zu und die Versorgung mit hochwertigem Trinkwasser für die Bürger in Bulgarien, Ungarn und Rumänien verbessert hat. Dies ist im Wesentlichen den erheblichen Investitionen zu verdanken, die in den letzten Jahren mit Unterstützung des EFRE und KF getätigt wurden. Dennoch sind nach wie vor Gebiete anzutreffen, in denen die Bürger über das öffentliche Netz mit Trinkwasser versorgt werden, das den EU-Normen gemäß der Trinkwasserrichtlinie von 1998 nicht vollständig entspricht. Darüber hinaus bedarf es erheblicher nationaler Mittel in Form von öffentlichen und privaten Investitionen, um für alle Bürger in diesen Mitgliedstaaten den Zugang zu hochwertigem Trinkwasser zu sichern und dafür zu sorgen, dass aus EU-Mitteln finanzierte Investitionen in Trinkwasseranlagen in angemessener Weise aufrechterhalten werden können.

Die Empfehlungen des Hofes
V

Die Kommission sollte

  1. Lücken in der Überwachung der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vorliegenden Berichte nachverfolgen und die diesbezüglichen Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie durchsetzen;
  2. im Zuge der derzeit laufenden Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie die folgenden Fragen in angemessener Weise regeln:
    1. verbesserte Bereitstellung der Informationen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission über Ausnahmeregelungen bezüglich kleiner Wasserversorgungsgebiete übermitteln müssen;
    2. Ausweitung der Berichtspflichten auf kleine Wasserversorgungsgebiete;
    3. regelmäßige Berichterstattung, um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen über die Einhaltung der Trinkwasserrichtlinie aus den Mitgliedstaaten erhalten werden; hierzu sollte die Kommission Optionen wie alternative IT-Tools (z. B. Data-Harvesting bei den nationalen Behörden) in Erwägung ziehen, um den Prozess der Berichterstattung zu erleichtern und zu beschleunigen sowie um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen vorliegen;
    4. Straffung der Anforderungen hinsichtlich der Bereitstellung von geeignetem und aktuellem Informationsmaterial über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch für die Verbraucher;
  3. die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Maßnahmen zur Reduzierung von Wasserverlusten zu fördern; dies könnte beispielsweise dadurch erreicht werden, dass sich der Umfang der EU-Finanzierung bei Trinkwasserinfrastrukturen auch auf die Reduzierung von Wasserverlusten erstreckt oder durch eine stärkere Transparenz bei Wasserverlusten.
VI

Die Mitgliedstaaten sollten

  1. fordern, dass Pläne zur Begrenzung von Wasserverlusten bei allen Wasseranlagenprojekten zum Zwecke der Erreichung nationaler Zielvorgaben zu einem der Auswahlkriterien werden;
  2. sicherstellen, dass über die Wassergebühren die Nachhaltigkeit der Wasserinfrastruktur, einschließlich Instandhaltung und Erneuerung, gewährleistet ist;
  3. in Erwägung ziehen, ggf. Haushalten, deren Kosten für die Wasserdienstleistungen die Erschwinglichkeitsrate übersteigen, finanzielle oder andere Formen der Unterstützung zu gewähren, bei vollständiger Kostendeckung über die Wassergebührenstruktur.

Einleitung

Trinkwasserrichtlinie der EU

01

Wasser ist für das Leben auf diesem Planeten unverzichtbar. Die Ökosysteme, die Gesellschaft und die Wirtschaft - alle benötigen in ausreichender Menge sauberes, frisches Wasser, um zu gedeihen. Der Schutz der Gesundheit der Unionsbürger durch einen sicheren Zugang zu hochwertigem Trinkwasser ist seit Jahren fester Bestandteil der EU-Politik. Seit 1975 hat die EU Rechtsvorschriften zum Thema Wasser verabschiedet, mit denen Verbraucher und Nutzer von Wasser vor schädlichen Auswirkungen geschützt werden sollen. Es ist ein integraler Bestandteil der Umweltpolitik1 der EU, einen hochwertigen und sicheren Zugang zu Wasser für alle Europäer sicherzustellen.

02

Eine erste Richtlinie über die Qualität von Trinkwasser in den Mitgliedstaaten wurde 1975 verabschiedet2. Eine weitere Richtlinie mit Normen von Wasser für den menschlichen Gebrauch ist die Trinkwasserrichtlinie, mit der darauf abgezielt wird, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Folgen zu schützen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben (siehe Kasten 1). Sie wurde 19803 verabschiedet und im Jahr 19984 überarbeitet. Derzeit befindet sich die Richtlinie erneut in der Überarbeitung.

Kasten 1

Trinkwasserrichtlinie

In der Trinkwasserrichtlinie sind Qualitätsnormen für Trinkwasser in der EU im Hinblick auf 48 Parameter festgelegt, die von den Mitgliedstaaten regelmäßig überwacht und getestet werden müssen. Die Parameter sind in die folgenden drei Kategorien unterteilt:

  • mikrobiologische (für die menschliche Gesundheit relevante) Parameter, zu denen insbesondere die Parameter E. coli und Enterokokken gehören;
  • chemische (für die menschliche Gesundheit relevante) Parameter, unter die bestimmte Stoffe wie zum Beispiel einzelne Metalle, einzelne organische Verbindungen und auch generische Stoffe wie Pestizide und Desinfektionsnebenprodukte fallen;
  • Indikatorparameter, die Informationen über Aufbereitungsverfahren und die organoleptische (d. h. Farbe, Geruch und Haptik eines Stoffs betreffende) und ästhetische Qualität des Trinkwassers bereitstellen. Dabei handelt es sich um eine Kombination aus mikrobiologischen, chemischen und radiologischen Parametern. Wird ein Indikatorparameter nicht erfüllt, ist dies ein Signal, dass es eventuell ein Problem in der Wasserversorgung gibt, das dahin gehend untersucht werden muss, ob eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.
03

Die Richtlinie bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer zeitlich begrenzten Nichteinhaltung der vorgegebenen Wasserqualitätsnormen mittels einer Abweichung. Eine solche Abweichung ist für bis zu drei Jahre möglich und kann zweimal verlängert werden (um weitere drei Jahre pro Verlängerung).

Überwachung und Berichterstattung

04

Die Mitgliedstaaten stehen in der Pflicht, Wasserversorgungsgebiete und geeignete Überwachungsprogramme gemäß den Mindestanforderungen der Trinkwasserrichtlinie5 einzurichten. In der Trinkwasserrichtlinie wird unterschieden zwischen

  • Wasserversorgungsgebieten, die im Tagesdurchschnitt mehr als 1 000 m³ Trinkwasser liefern oder mehr als 5 000 Personen versorgen, gemeinhin als „große Wasserversorgungsbiete“ bezeichnet;
  • Wasserversorgungsgebieten, die im Tagesdurchschnitt weniger als 1 000 m³ Trinkwasser liefern oder weniger als 5 000 Personen versorgen, gemeinhin als „kleine Wasserversorgungsbiete“ bezeichnet und
  • Wasserversorgungsgebieten, die im Tagesdurchschnitt weniger als 10 m³ Trinkwasser liefern oder weniger als 50 Personen versorgen, gemeinhin als „sehr kleine Wasserversorgungsbiete“ bezeichnet.
05

Darüber hinaus ist in der Trinkwasserrichtlinie vorgesehen, den Verbrauchern aktuelles Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen6. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers erstellen, der sich auf die drei vorausgehenden Jahre erstreckt. Diese Berichte sollten vor Ablauf des dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres veröffentlicht und der Kommission binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung übermittelt werden.

06

Die Europäische Umweltagentur (EUA) erhebt die Daten über die Qualität des Wassers in den Mitgliedstaaten im Auftrag der Kommission über ein Online-Berichtssystem7. Die EUA ist auch für die Qualitätsprüfung der Informationen in der Datenbank verantwortlich und erstellt nationale Datenbanken, die von den Mitgliedstaaten überprüft werden. Auf Grundlage dieser Daten veröffentlicht die Kommission binnen neun Monaten nach Erhalt der Berichte aus den Mitgliedstaaten einen zusammenfassenden Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers in der Union als Ganzes.

07

In diesem Bericht - dem wichtigsten Instrument zur Aufdeckung von Verstößen gegen die in der Trinkwasserrichtlinie niedergelegten Parameterwerte - sollte jeder Mitgliedstaat über die Wasserqualität in sämtlichen großen Wasserversorgungsgebieten berichten. Die Berichterstattung über kleine Wasserversorgungsgebiete ist freiwillig. Die Mitgliedstaaten können von den Bestimmungen der Trinkwasserrichtlinie in Bezug auf sehr kleine Wasserversorgungsgebiete, die im Tagesdurchschnitt weniger als 10 m³ Trinkwasser liefern oder weniger als 50 Personen versorgen, ausgenommen werden.

Die Qualität des Trinkwassers in der EU

08

Im Rahmen der Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie zur Bewertung der Trinkwasserqualität werden pro Jahr EU-weit mehrere Millionen Analysen durchgeführt. Zum Beispiel wurden im Berichtszeitraum 2011-2013 4,1 Millionen Analysen zu mikrobiologischen Parametern, 7,1 Millionen Analysen zu chemischen Parametern und 17,5 Millionen Analysen zu Indikatorparametern durchgeführt (siehe Kasten 1). Wenn bei mindestens 99 % aller Analysen, die in einem gegebenen Jahr durchgeführt werden, der vorgegebene Standard erreicht wird, kann davon ausgegangen werden, dass der Mitgliedstaat den in der Richtlinie festgelegten Parameterwert einhält.

09

Im Fall der Indikatorparameter ist die Überschreitung von Normwerten nicht zwangsläufig mit einer Nichteinhaltung der Trinkwasserrichtlinie gleichzusetzen, da in den meisten Fällen keine direkte Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. Obwohl die meisten Indikatorparameter keine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, können sie sich über das Erscheinungsbild, den Geschmack oder den Geruch des Wassers indirekt auf die Wasserqualität auswirken und folglich die Akzeptanz beim Verbraucher beeinflussen. Zum Beispiel liegt der Grenzwert für Eisen in der Trinkwasserrichtlinie bei 200 µg/l. Bei einer Eisenkonzentration von 300 µg/l hat das Wasser einen deutlichen Beigeschmack. Es ist dann trübe und gefärbt. Entsprechend ist dieses Ergebnis für die Verbraucher geschmacklich abstoßend. Der gesundheitlich relevante Grenzwert beträgt 2 000 µg/l und liegt damit um ein Vielfaches höher als die Akzeptanzschwelle der Verbraucher. Auch können Indikatorparameter Einfluss auf die ordnungsgemäße Aufbereitung haben. Liegen zum Beispiel organische Stoffe vor, kann eine unzureichende Desinfektion die Folge sein.

10

Generell ist die Qualität des Trinkwassers in der EU gut8. Insbesondere wird in den meisten großen Wasserversorgungsgebieten eine hohe Einhaltungsquote bei den in der Trinkwasserrichtlinie festgelegten mikrobiologischen und chemischen Parametern erreicht (Näheres siehe Tabelle 1). Darüber hinaus hat sich die Einhaltung in der EU insgesamt im Vergleich zum Berichtszeitraum 2008-2010 deutlich verbessert9.

Tabelle 1

Mitgliedstaaten1 und Einhaltungsquote

  2008-2010 2011-2013
Einhaltungsquote insgesamt bei den mikrobiologischen Parametern
>99 % 23 27
95 % < X < 99 % 4 -
<95 % - -
Einhaltungsquote insgesamt bei den chemischen Parametern
>99 % 11 26
95 % < X < 99 % 11 12
<95 % 5 -
Einhaltungsquote insgesamt bei den Indikatorparametern
>99 % 7 21
95 % < X < 99 % 10 53
<95 % 10 14

1Da Kroatien der EU erst am 1. Juli 2013 beigetreten ist, war das Land vom Berichtsprozess im Zeitraum 2011-2013 ausgenommen.

2Ungarn.

3Dänemark, Zypern, Lettland, Ungarn und Slowenien.

4Bei den Indikatorparametern meldete Malta aufgrund sehr niedriger Einhaltungsquoten bei Chlorid eine Einhaltungsquote von 90 %.

 

Quelle: Europäischer Rechnungshof auf der Grundlage von Daten, die in den zusammenfassenden Berichten über die Qualität des Trinkwassers in der Union veröffentlicht wurden.

11

Bei den kleinen Wasserversorgungsgebieten (über die in der EU insgesamt 65 Millionen Menschen versorgt werden) lag die durchschnittliche Einhaltungsquote im Berichtszeitraum 2011-2013 über 98 %10. Diese Gesamtzahl zeigt einen Fortschritt gegenüber dem Berichtszeitraum 2008-2010 auf, in dem durchschnittlich nur etwa 59 % aller kleinen Wasserversorgungsgebiete den Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie vollständig entsprachen11. Im Zeitraum 2008-2010 legten alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Tschechischen Republik, Berichte über kleine Wasserversorgungsgebiete vor. Im Berichtszeitraum 2011-2013 machten hingegen nur etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten (mit etwa 34,6 Millionen Verbrauchern, die über kleine Wasserversorgungsgebiete versorgt werden) Angaben. Das liegt daran, dass die Berichterstattung über kleine Wasserversorgungsgebiete nicht verpflichtend ist.

12

Mängel im Zusammenhang mit der Überwachung kleiner Wasserversorgungsgebiete wurden auch im 7. Umweltaktionsprogramm (7. UAP) eingeräumt, sodass verstärkte Anstrengungen zur Umsetzung der Richtlinie insbesondere für kleine Wasserversorgungsgebiete gefordert wurden12.

Verluste in den Trinkwasserversorgungssystemen

13

Ein großes Problem bei der Trinkwasserversorgung ist die hohe physische Wasserverlustrate. Der Hauptgrund hierfür sind Leckagen in den Verteilungsnetzen, die mangelhaft instand gehalten wurden oder erneuert werden müssten. Der Prozentsatz der Wasserverluste wird aus dem Verhältnis aus nicht in Rechnung gestelltem Wasser und der Gesamtmenge des Wassers, das in das Versorgungsnetz gespeist wird, berechnet.

14

Laut 2014 für den Zeitraum 2008-2010 veröffentlichen Daten gingen in etwa der Hälfte der Mitgliedstaaten mehr als 20 % des sauberen Trinkwassers in den Verteilungsnetzen verloren, bevor es beim Verbraucher ankommen konnte. In einigen Mitgliedstaaten waren es sogar 60 %13. Im Zeitraum 2011-2013 waren, anders als im vorhergehenden Zeitraum, weder im zusammenfassenden Bericht noch in den Berichten der Mitgliedstaaten Informationen über Wasserverluste enthalten.

15

Eine Reduzierung dieser Verluste ist mit Blick auf die Umwelt (Ressourceneinsparungen) wichtig und für die Leistung der Wasserversorgungsunternehmen ausschlaggebend. In der Strategie Europa 2020 liegt eine hohe Priorität auf der Ressourceneffizienz. Dazu gehört eine erhöhte Effizienz bei der Ressource Wasser mit dem zusätzlichen Nutzen eines geringeren Energiebedarfs für die Aufbereitung und den Transport von Wasser sowie niedrigerer Wasserrechnungen und geringerer Wasserverluste14. Auch im 7. Umweltaktionsprogramm ist die Forderung enthalten, dass durch eine Erneuerung der Infrastrukturen die Effizienz erhöht wird15.

EU-Mittel in der Hauptsache aus dem EFRE und KF

16

Die EU-Mittel werden überwiegend über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) bereitgestellt. Insbesondere wurden Projekte über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds (KF) finanziert.

17

Viele Projekte mit Trinkwasserbezug werden in Kombination mit Abwasserprojekten durchgeführt16. Im Programmplanungszeitraum 2007-2013 wurden über 7,3 Milliarden Euro in trinkwasserbezogene Projekte investiert. Davon wurden etwa 4 Milliarden Euro den Mitgliedstaaten der EU-13 zugewiesen. Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 ist für Trinkwasser eine Zuweisung von insgesamt etwa 4,7 Milliarden Euro vorgesehen. Davon sind ca. 3,4 Milliarden Euro für die Mitgliedstaaten der EU-13 bestimmt (siehe Anhang I).

Zugang zu Trinkwasser

18

Sicheres Trinkwasser ist in der EU hoch verfügbar. Es gibt jedoch nach wie vor Regionen, in denen die Bürger keinen Zugang zu Wasserversorgungsleistungen haben. Daten der Eurostat17 zufolge unterscheidet sich der Anteil der Bevölkerung, der an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, je nach Mitgliedstaat deutlich. Rumänien hat mit 62 % die niedrigste Bevölkerungsquote, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist (siehe Abbildung 1). In Anhang II werden Hintergrundinformationen über die Trinkwasserquellen in der EU zur Verfügung gestellt.

Abbildung 1

Quote der an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Bevölkerung im Jahr 2013 in den besuchten Mitgliedstaaten

Quelle: Eurostat.

19

Im Dezember 2013 sammelte die europäische Bürgerinitiative „Right2Water“ nahezu 1,9 Millionen Unterschriften in allen Mitgliedstaaten. Die Initiative forderte die Kommission „zur Vorlage eines Gesetzesvorschlags“ auf, „der das Menschenrecht auf Wasser und sanitäre Grundversorgung entsprechend der Resolution der Vereinten Nationen durchsetzt und eine funktionierende Wasser- und Abwasserwirtschaft als existenzsichernde öffentliche Dienstleistung für alle Menschen fördert“18. 2014 hat die Kommission ihre Bewertung der Unterstützung, die von der EU für ein Trinkwasser guter Qualität bereits gewährt wird, veröffentlicht und die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass alle EU-Bürger Zugang zu einer Mindestversorgung mit Wasser haben19.

Wassergebühren

20

Die Grundsätze, die bei der Festlegung von Wassergebühren anzuwenden sind, nämlich Kostendeckung und Erschwinglichkeit von Wasserdienstleistungen, sind Bestandteil der Wasserrahmenrichtlinie aus dem Jahr 200020. In der Praxis sollten die Gebühren mindestens die Betriebs- und Instandhaltungskosten abdecken, wie auch einen wesentlichen Teil der Abschreibung der Vermögenswerte, damit darüber ein Beitrag zur Nachhaltigkeit der Wasserinfrastrukturen geleistet wird.

21

Gleichzeitig müssen die Wasserdienstleistungen für die Kunden sozialverträglich und erschwinglich sein. Bei der Festlegung der Wassergebühren können die Mitgliedstaaten soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Wasserdienstleistungen bezahlbar bleiben. In den Leitlinien der Kommission wird auf eine allgemein anerkannte Erschwinglichkeitsrate von 4 % des Haushaltseinkommens verwiesen, d. h. die gesamte Wasserrechnung (Trinkwasser und Abwasser) kann 4 % des Haushaltseinkommens betragen21.

Frühere Prüfungen des Hofes und sonstige jüngere Studien zur Wasserpolitik

22

In den letzten Jahren hat der Hof verschiedene Berichte über die Wasserpolitik und die Investitionen der EU in die Trinkwasser- und Abwasserinfrastruktur veröffentlicht22. In Anhang II sind die wichtigsten Schlussfolgerungen zusammengefasst.

23

Im Mai 2015 hat der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments einen Bericht über die Trinkwasserrichtlinie veröffentlicht23.

Prüfungsumfang und Prüfungsansatz

24

Im Rahmen der Prüfung des Hofes wurde bewertet, ob sich durch die Politik der EU der sichere Zugang der Bürger zu hochwertigem Trinkwasser in Bulgarien, Ungarn und Rumänien verbessert hat. Der Hof prüfte insbesondere, ob

  • die Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie eingehalten wurden;
  • die untersuchten, aus dem EFRE/KF finanzierten Projekte die Qualität des Trinkwassers und den Zugang zur Versorgung verbessert haben;
  • die generierten Einnahmen und die zusätzliche nationale öffentliche Förderung geeignet sind, die Erhaltung und Nachhaltigkeit der EU-finanzierten Investitionen in die Infrastruktur zur Trinkwasserversorgung sicherzustellen.
25

Der Hof entschied, sich auf die Mitgliedstaaten der EU-13 zu konzentrieren, da im Jahr 2010 bereits ein Sonderbericht über das Thema Trinkwasser für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 veröffentlicht wurde, bei dem die Mitgliedstaaten der EU-15 im Mittelpunkt standen24. Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden in der Hauptsache aufgrund der Höhe der ihnen zwischen 2007 und 2020 zugewiesenen EU-Mittel ausgewählt (3,7 Milliarden Euro). Dies entspricht etwa 50 % der Gesamtmittel, die die EU für die Trinkwasserbewirtschaftung und -versorgung in den Mitgliedstaaten der EU-13 bereitgestellt hat (siehe Anhang I). Weitere Kriterien, nach denen die Auswahl erfolgte, waren der beschränkte Zugang zu Trinkwasser (im Fall von Rumänien) und die hohen Wasserverluste, die im Zeitraum 2008-2010 gemeldet wurden.

26

Die Prüfung erfolgte auf der Grundlage des von der Kommission und den besuchten Mitgliedstaaten vorgelegten Datenmaterials. Insbesondere wurde Folgendes in die Prüfung mit einbezogen:

  • Befragung von Vertretern der Generaldirektion Umwelt und der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung;
  • eine analytische Durchsicht einschlägiger Unterlagen der EU und der Mitgliedstaaten;
  • Befragung von Vertretern des Umweltministeriums, Gesundheitsministeriums, der Verwaltungsbehörde, Aufsichtsbehörden usw. in den ausgewählten Mitgliedstaaten;
  • Prüfbesuche bei neun EFRE/KF-Projekten (drei pro besuchtem Mitgliedstaat) und deren Prüfung, einschließlich der Projektdokumentation in Form von beispielsweise Anträgen, Finanzhilfevereinbarungen, Berichten und sonstigen Unterlagen zur Projektumsetzung;
  • Befragung von Wasserversorgern, Projektbegünstigten und Verwaltungsbehörden der neun untersuchten Projekte.
27

Die im Rahmen dieser Prüfung untersuchten, aus dem EFRE/KF unterstützten Trinkwasserprojekte betreffen alle Aspekte der Infrastruktur im Zusammenhang mit dem Trinkwasserkreislauf. Dazu gehört die Schaffung oder Sanierung von Einzugsgebieten (siehe Foto 1), Aufbereitungsanlagen (siehe Foto 2), Speicherung und Weiterleitung durch Rohrleitungen (siehe Foto 3) und Pumpstationen. Die ausgewählten Projekte gehörten in jedem Mitgliedstaat zu den 20 Projekten im Programmplanungszeitraum 2007-2013 mit der höchsten EU-Kofinanzierungsrate. Sie wurden ausgewählt, um an ihnen beispielhaft Kernaspekte im Zusammenhang mit der Einhaltung der Ziele der Trinkwasserrichtlinie und Fragestellungen in den Bereichen Zugang, Verluste und Qualität darzustellen.

Foto 1

Wasserzulauf im Fließgewässer in Călărași (Rumänien)

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Foto 2

Aufbereitungsmaschinerie in der Aufbereitungsanlage der Gemeinde Bogyiszló im Gebiet Szekszárd (Ungarn)

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

Foto 3

Aushubarbeiten in Veliko Tarnovo (Bulgarien)

©Verwaltungsbehörde des operationellen Programms „Umwelt“ in Bulgarien.

28

Die Prüfung betrifft den Zeitraum zwischen dem EU-Beitritt der besuchten Mitgliedstaaten bis Ende 2016.

Bemerkungen

Die Trinkwasserrichtlinie von 1998 ist bis Ende 2016 weitgehend umgesetzt worden

29

Die Europäische Union kann ihre politischen Ziele nicht verwirklichen, wenn die Mitgliedstaaten das EU-Recht an der Basis nicht wirksam anwenden. Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass Richtlinien im vorgegebenen Zeitrahmen ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht übernommen werden. Darüber hinaus sind sie auch für die ordnungsgemäße Anwendung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte der Union zuständig25. In der Zuständigkeit der Kommission liegt es, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu überwachen und für die Einhaltung des EU-Rechts zu sorgen, einschließlich der Einleitung formeller rechtlicher Verfahren26.

30

Der wichtigste Rechtsakt der EU im Bereich der Trinkwasserqualität ist die Trinkwasserrichtlinie. Entsprechend wurde vom Hof beurteilt, ob

  • die Trinkwasserrichtlinie in den besuchten Mitgliedstaaten ordnungsgemäß in die nationalen Rechtsrahmen übernommen wurde und deren Anforderungen erfüllt sind;
  • alle Verbraucher in den besuchten Mitgliedstaaten Zugang zu angemessenem Trinkwasser haben;
  • im Rahmen der Überwachungsregelung Informationen hinsichtlich der Durchführung der Trinkwasserrichtlinie bereitgestellt werden;
  • den Verbrauchern aktuelle Informationen über die Qualität des Trinkwassers zur Verfügung stehen;
  • die Kommission regelmäßig die wissenschaftlichen und technischen Aspekte der Trinkwasserrichtlinie überprüft.

Die nationalen Gesetze in den besuchten Mitgliedstaaten entsprechen den Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie

31

Die wirksame Umsetzung der Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht ist ein notwendiger Schritt, damit das Trinkwasser EU-weit einem einheitlichen Sicherheitsniveau entspricht. Ab dem Zeitpunkt des Beitritts27 hatte die Kommission sicherzustellen, dass das jeweilige nationale Recht mit den Bestimmungen der EU-Rahmengesetze übereinstimmt, mit Ausnahme gewisser Abweichungen, die im Rahmen des Beitrittsvertrags gewährt wurden.

32

Die Kommission führt Konformitätsstudien durch. Dabei werden die auf EU-Ebene bestehenden Verpflichtungen mit dem Wortlaut der einschlägigen Artikel der nationalen Gesetzgebung abgeglichen, um auf diesem Wege ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der EU-Richtlinien zu beurteilen. Diese Prüfung erfolgte 2004 für Ungarn und 2007 für Bulgarien und Rumänien.

33

Im Fall der drei besuchten Mitgliedstaaten stellte die Kommission fest, dass die nationale Gesetzgebung nicht in allen Aspekten mit der Trinkwasserrichtlinie übereinstimmte. Daher wurden 2008 gegen Ungarn und 2009 gegen Bulgarien und Rumänien28 (siehe Anhang III) Vertragsverletzungsverfahren (siehe Kasten 2) eingeleitet.

Kasten 2

Vertragsverletzungsverfahren

Stellt die Kommission einen Fall fehlender Einhaltung des EU-Rechts fest, kann sie nach Artikel 258 AEUV ein Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Verpflichtung einleiten.

In einem ersten Schritt übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat ein formelles Schreiben mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen. Dieser Meinungsaustausch wird in der Regel nicht veröffentlicht.

Hält die Kommission die Ausführungen des Mitgliedstaats nicht für überzeugend genug, um von ihrem eigenen Standpunkt abzurücken, oder äußert sich der Mitgliedstaat nicht, kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgeben, wobei dem Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten gesetzt wird, um der Stellungnahme nachzukommen. Zu diesem Zeitpunkt veröffentlicht die Kommission eine Pressemitteilung und informiert darin die Bürger der EU über den Zweck des Verfahrens.

Kommt der Mitgliedstaat dem Unionsrecht nicht nach, kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, dessen Urteil rechtsverbindlich ist.

Leistet der Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofes nicht Folge, kann die Kommission, nach einem zweiten formellen Schreiben ein zweites Mal den Gerichtshof anrufen und die Verhängung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds gemäß Artikel 260 AEUV fordern.

34

Infolge des Vertragsverletzungsverfahrens passten die drei Mitgliedstaaten ihre nationale Gesetzgebung an. Die Verfahren wurden daher 2009 für Ungarn und 2010 für Rumänien eingestellt. Im Fall Bulgariens aktualisierte die Kommission aufgrund des hohen Änderungsbedarfs 2012 ihre Konformitätsprüfung und stellte weitere Verstöße fest. Daher wurde das Vertragsverletzungsverfahren erst 2015 abgeschlossen. Im Rahmen der Prüfung des Hofes zeigte sich, dass die nationale Gesetzgebung in den drei besuchten Mitgliedstaaten zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie entspricht.

Abweichungen von der Trinkwasserrichtlinie wurden in Ungarn und Rumänien zugelassen, aber nicht in Bulgarien

35

Die Mitgliedstaaten können bis zu einem von ihnen festzusetzenden Höchstwert Abweichungen von den Parameterwerten zulassen, sofern die Abweichungen keine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen und die Trinkwasserversorgung in dem betroffenen Gebiet nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann (siehe Kasten 3).

Kasten 3

Abweichungen - Artikel 9 der Trinkwasserrichtlinie

Bei jeder Abweichung, die entweder von den Mitgliedstaaten oder der Kommission zugelassen wird, sollte Folgendes genau angegeben sein:

  1. Gründe für die Abweichung;
  2. betreffender Parameter, frühere einschlägige Überwachungsergebnisse und für die Abweichung vorgesehener höchstzulässiger Wert;
  3. geografisches Gebiet, gelieferte Wassermenge pro Tag, betroffene Bevölkerung und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen wären oder nicht;
  4. geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;
  5. Zusammenfassung des Plans für die notwendigen Abhilfemaßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Vorausschätzung der Kosten und Bestimmungen zur Überprüfung;
  6. erforderliche Dauer der Abweichung.
36

Diese Abweichungen sollten so kurz wie möglich befristet sein und dürfen drei Jahre nicht überschreiten. Bestehen die Gründe, die zur Abweichung geführt haben, nach diesem ersten Zeitraum fort, können die Mitgliedstaaten unter Inkenntnissetzung der Kommission die Abweichung für einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu drei Jahren verlängern. Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitgliedstaat einen Antrag auf eine dritte Zulassung einer Abweichung für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren an die Kommission richten.

37

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Kommission binnen zwei Monaten von einer große Wasserversorgungsgebiete betreffenden Abweichung zu unterrichten. Kleine Wasserversorgungsgebiete betreffende Abweichungen müssen erst ab der zweiten Abweichung mitgeteilt werden.

38

In Ungarn entsprachen am Ende des dritten Abweichungszeitraums, der bis Ende 2012 andauerte, nahezu 80 % der Wasserversorgungsgebiete, die unter die Abweichung fielen (289 von 365), nach wie vor nicht der Richtlinie. Schließlich begannen die Maßnahmen der ungarischen Behörden zur Verbesserung der Situation in den der Abweichung unterliegenden Gebieten Wirkung zu zeigen. Im April 2016 entsprachen 66 von insgesamt 365 Wasserversorgungsgebieten nicht der Trinkwasserrichtlinie. Unterdessen hatte die Kommission angesichts der verfehlten Frist im Mai 2016 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eingeleitet.

39

Auch Rumänien wurden im Beitrittsvertrag29 Abweichungen mit einer Laufzeit bis Ende 2010 bzw. bis Ende 2015 gewährt. Seit dem Beitritt hat Rumänien die Kommission von sieben weiteren Abweichungen (d. h. zweite Abweichung) mit Fristen zwischen 2014 und 2018 unterrichtet. Jedoch gab es laut dem rumänischen Gesundheitsministerium Ende 2015 immer noch 335 Wasserversorgungsgebiete, die etwa 762 000 Menschen mit Wasser versorgen (etwa 3,8 % der Gesamtbevölkerung Rumäniens), in denen die Qualitätsnormen bei einigen Parametern noch immer nicht vollständig erreicht wurden. Laut den rumänischen Behörden sind im Zeitraum 2014-2020 über das operationelle Programm „Große Infrastrukturen“, das nationale Programm für die ländliche Entwicklung (NRDP) und das nationale Programm für die lokale Entwicklung weitere Maßnahmen geplant, um eine Einhaltung der Trinkwasserrichtlinie zu gewährleisten.

40

In Bulgarien wurden bis zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Berichts keine Abweichungen zugelassen. Nichtsdestoweniger gibt es laut dem bulgarischen Gesundheitsministerium verschiedene Gebiete im Land, in denen Probleme mit der Einhaltung bestehen. Besonders schwerwiegend sind in diesem Zusammenhang Probleme mit Nitrat/Nitrit, wovon etwa 300 kleine Wasserversorgungsgebiete betroffen sind. Bei 150 dieser Gebiete dauert die Nichteinhaltung hartnäckig an und steht im Zusammenhang mit den dort vorherrschenden Landbewirtschaftungsmethoden30. Im Ergebnis verwenden Schätzungen zufolge etwa 124 000 Menschen, d. h. 1,7 % der Gesamtbevölkerung, Trinkwasser, das den Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie nicht vollständig entspricht.

41

Ob im Rahmen einer Abweichung zulässig oder nicht, in allen drei Mitgliedstaaten gibt es Verbraucher, die nach wie vor keinen Zugang zu Trinkwasser in einer angemessenen Qualität haben. Die Mitgliedstaaten ergreifen zwar Abhilfemaßnahmen, jedoch bisweilen verzögert, wie in Ungarn. In Rumänien werden derartige Maßnahmen gerade umgesetzt, aber es ist zu früh zu beurteilen, ob sie wirksam sind.

Mängel bei der Überwachungsregelung der Trinkwasserrichtlinie

Einige Mitgliedstaaten legen Überwachungsdaten verspätet vor
42

Die drei zusammenfassenden Berichte (siehe Ziffern 5-7) über die Jahre 2002 bis 2013 wurden mit einem durchschnittlichen Verzug von über 17 Monaten veröffentlicht. In Tabelle 2 sind das Fälligkeitsdatum und das tatsächliche Veröffentlichungsdatum der zusammenfassenden Berichte über die Jahre 2002 bis 2013 dargestellt.

Tabelle 2

Fälligkeitsdatum und tatsächliches Veröffentlichungsdatum der zusammenfassenden Berichte

Zusammenfassender Bericht Fälligkeitsdatum Veröffentlichungsdatum Verzug
2002-2004 November 2006 Dezember 2007 13 Monate
2005-2007 November 2009 Dezember 2011 25 Monate
2008-2010 November 2012 Juni 2014 19 Monate
2011-2013 November 2015 Oktober 2016 11 Monate
43

Laut einer 2013 veröffentlichten Studie31 lag dies an der Komplexität der Informationen, die von den Mitgliedstaaten vorzulegen waren (in Bezug auf die Anzahl der Parameter und die Menge der detaillierten Informationen), was dazu führte, dass Beiträge unvollständig oder zu spät eingereicht wurden.

44

Im Berichtszeitraum 2011-2013 lieferten die meisten Mitgliedstaaten ihre Daten innerhalb der geforderten Frist (Februar 2015)32. Zwei Mitgliedstaaten jedoch (Griechenland und Italien) benötigten sechs zusätzliche Monate zur Vorlage ihrer Daten, und ein Mitgliedstaat (Ungarn) stellte seinen Bericht erst im April 2016 fertig, d. h. ein Jahr später als vorgesehen.

Die besuchten Mitgliedstaaten haben nicht alle Pflichten im Rahmen der Überwachung erfüllt
45

Die Trinkwasserrichtlinie bietet die Möglichkeit, die Überwachung für einige Parameter zu reduzieren oder ganz wegzulassen, speziell bei den Indikatorparametern. Generell kann ein Mitgliedstaat die Anzahl der für bestimmte Parameter zu prüfenden Proben reduzieren, wenn

  1. die Ergebnisse der in einem Zeitraum von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchgeführten Probenahmen konstant und erheblich besser als die Grenzwerte sind;
  2. sich voraussichtlich kein Faktor über den Punkt hinaus, zu dem die Probenahme erfolgte, negativ auf die Wasserqualität auswirken wird33.
46

Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission erhalten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Möglichkeit, von den Parametern und Probenahmehäufigkeiten abzuweichen, sofern eine Risikobewertung durchgeführt wird34 (siehe Ziffern 61-63).

47

Die nationale Gesetzgebung in den drei besuchten Mitgliedstaaten entspricht den Anforderungen zur Überwachung in der Trinkwasserrichtlinie. Es wurden jedoch im Zuge der Prüfung bei der tatsächlich durchgeführten Überwachung mehrere Fälle von Nichteinhaltung festgestellt. Aus der Berichterstattung im Dreijahresturnus geht der Prozentsatz großer Wasserversorgungsgebiete hervor, die je Parameter überwacht wurden. Bei der Berichterstattung im Zeitraum 2011-2013 stellte der Hof fest, dass in allen drei besuchten Mitgliedstaaten nicht alle Parameter in allen großen Wasserversorgungsgebieten überwacht wurden, ohne dass mögliche Ausnahmen von der Überwachung begründet oder erläutert waren. So wurden laut Berichterstattung Spurenelemente35 durchschnittlich in 81 % der großen Wasserversorgungsgebiete in Bulgarien und Ungarn und in nur 41 % der großen Wasserversorgungsgebiete in Rumänien als überwacht gemeldet.

48

Das ließ sich auch für einige der aus dem EFRE/KF unterstützten Projekte feststellen, die untersucht wurden: Dort erfolgte die Überwachung nicht in Übereinstimmung mit der Trinkwasserrichtlinie. Insbesondere wurden weniger Parameter getestet, als in der Trinkwasserrichtlinie vorgegeben.

49

In Bulgarien haben die nationalen Behörden Kenntnis davon, dass die unzureichende Überwachung ein Problem darstellt. Wie im nationalen bulgarischen Umweltbericht 2012 ausgeführt, erfüllen die meisten Wasserversorger bei einigen Parametern (zum Beispiel Benzo(a)pyren, Antimon, Quecksilber und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) nicht die Überwachungsanforderung der Trinkwasserrichtlinie im Hinblick auf die Menge und Häufigkeit36. Darüber hinaus wurden nicht alle großen Wasserversorgungsgebiete im Hinblick auf alle Parameter überwacht. Die vorstehend genannten Parameter wurden durchschnittlich in nur 66 % der großen Wasserversorgungsgebiete überwacht.

50

Zudem wurden laut den vorläufigen Daten für die Jahre 2014 und 2015 einige Parameter wie Chrom, Eisen und Enterokokken nicht in allen kleinen Wasserversorgungsgebieten überwacht: Eisen wurde in etwa 90 % der kleinen Wasserversorgungsgebiete und Chrom und Enterokokken wurden in etwa 80 % dieser Gebiete überwacht. Da in Bulgarien ca. 1,7 Millionen Menschen über kleine Wasserversorgungsgebiete versorgt werden37, bedeutet dies, dass geschätzte 330 000 Menschen mit Wasser aus kleinen Wasserversorgungsgebieten versorgt wurden, das nicht auf Enterokokken getestet wurde. Gleichzeitig wiesen die kleinen Wasserversorgungsgebiete, in denen Tests durchgeführt wurden, eine Nichteinhaltungsquote von mehr als 2 % auf.

51

Laut den bulgarischen Behörden mangelt es an ausreichenden Laborkapazitäten: Vollständige Kontrollen der Proben sind nur in sechs der 28 Labore der regionalen Gesundheitsämter möglich und auf Bromat kann nur in zwei dieser Labore getestet werden. Ein Verfahren zur Verbesserung der Analysekapazitäten der regionalen Gesundheitsämter ist Bestandteil des operationellen Programms „Umwelt“ im Zeitraum 2014-2020.

Bei Kontrollen der von den Mitgliedstaaten berichteten Daten durch die EUA wurden Unstimmigkeiten nicht erkannt
52

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Überwachungsdaten werden von der EUA im Auftrag der Kommission verifiziert. Die Überprüfung nach Aktenlage, die die EUA durchführt, umfasst keine Vor-Ort-Kontrollen. Sie ist daher naturgemäß vom Umfang her eingeschränkt. Es gibt auch Fälle, in denen die EUA mittels Plausibilitätsprüfung Unstimmigkeiten in der Berichterstattung der Mitgliedstaaten hätte feststellen können:

  • Ungenauigkeiten bei der Gesamtanzahl der Analysen (und der daraus folgenden Häufigkeit einer Überschreitung) betreffend den Parameter „Coliforme Bakterien“ in Rumänien (siehe Kasten 4) und
  • einen Fehler beim Parameter „Nitrit“ in Bulgarien, bei dem es sich eigentlich um den Parameter „Nitrat“ handelt.

Kasten 4

Beispiel für Unstimmigkeiten in der Berichterstattung der Mitgliedstaaten bezüglich der Einhaltung der Trinkwasserrichtlinie, die die EUA hätte erkennen können

Im Berichtszeitraum 2011-201338

  • beträgt die Gesamtanzahl der Analysen, die für das Jahr 2013 für den Parameter „Coliforme Bakterien“ gemeldet wurden, 7 71739 und
  • die Häufigkeit der Überschreitung dieses Parameters liegt bei ca. 15,5 %.

Im Jahresbericht über die Qualität des Trinkwassers des Jahres 201340 ist jedoch korrekt angegeben, dass

  • die Gesamtanzahl der Analysen für den Parameter „Coliforme Bakterien“ im Jahr 2013 bei 67 475 lag und somit
  • die Häufigkeit der Überschreitung bei ca. 1,8 % lag.

Da die für den Parameter „Coliforme Bakterien“ gemeldete Gesamtanzahl der Analysen in den Jahren 2011 und 2012 bei 65 871 bzw. 71 877 lag und die 2013 gemeldete Zahl jedoch nur ein Zehntel davon betrug, hätte dieser Fehler leicht auffallen können.

Darüber hinaus weicht bei mehreren anderen Parametern, wie Eisen, Mangan, Koloniezahl, die in den Ergebnissen der Berichterstattung für 2011-2013 gemeldete Anzahl der Analysen, und damit auch die Häufigkeit der Überschreitung, von den Angaben im Jahresbericht für 2013 ab.

Informationen, ob die Überwachungsanforderungen für kleine Wasserversorgungsgebiete erfüllt wurden, fehlen
53

In der EU werden etwa 65 Millionen Menschen über kleine Wasserversorgungsgebiete mit Trinkwasser versorgt. Auf Grundlage von Daten aus dem Jahr 2010 schätzte die Kommission, dass in der EU insgesamt über ein Drittel der kleinen Wasserversorgungsgebiete nicht ordnungsgemäß überwacht wurden oder das gelieferte Trinkwasser nicht allen Qualitätsnormen entsprach41. 2010 war der Prozentsatz der kleinen Wasserversorgungsgebiete, die nicht ordnungsgemäß überwacht wurden, in allen drei besuchten Mitgliedstaaten hoch: 44 % in Rumänien, 60 % in Ungarn und nahezu 100 % in Bulgarien, im Vergleich zu 27 % im EU-Durchschnitt.

54

Im Berichtszeitraum 2011-2013 stellte etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten Informationen über kleine Wasserversorgungsgebiete bereit und meldete eine Einhaltungsquote von insgesamt (alle Parameter eingeschlossen) über 98 %42. Die Kommission nahm die Frage der Einhaltungsquote kleiner Wasserversorgungsgebiete im Sommer 2016 durch eine Umfrage erneut auf. 21 Mitgliedstaaten beteiligten sich an der Umfrage und bestätigten eine Gesamteinhaltung bei den mikrobiologischen Indikatoren von 98 %.

55

Jedoch ist gemäß der Trinkwasserrichtlinie die Berichterstattung im Fall kleiner Wasserversorgungsgebiete nicht verpflichtend. Die Kommission kann nicht überprüfen, ob die Überwachung so erfolgt ist, wie sie gemeldet wurde, und muss davon ausgehen, dass die Mitgliedstaaten nach Treu und Glauben und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit43 Bericht erstatten.

56

Ob das so der Fall ist, bleibt jedoch unklar, und die Kommission hat in den letzten Jahren eine Reihe von Initiativen auf den Weg gebracht, um Anreize für Mitgliedstaaten zu setzen, damit diese ihre kleinen Wasserversorgungsgebiete ordnungsgemäß überwachen. 2011 veröffentlichte die Kommission eine Studie über die Umsetzung einer Risikobewertung für kleine Wasserversorgungsgebiete44. Darüber hinaus gab die Kommission 2014 ein Leitliniendokument mit bewährten Verfahren für kleine Wasserversorgungsgebiete heraus45. Die Wirkung dieser Leitlinien im Sinne einer verbesserten Überwachung kleiner Wasserversorgungsgebiete wird sich erst herausstellen, wenn die Mitgliedstaaten Anfang des Jahres 2018 ihre Daten für den Berichtszeitraum 2014-2016 vorlegen.

Für Verbraucher sind Informationen bezüglich der Qualität von Trinkwasser nicht leicht zugänglich

57

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung steht46. Im Fall der drei besuchten Mitgliedstaaten wurde diese Anforderung korrekt in das nationale Recht übernommen.

58

Der Hof stellte jedoch fest, dass die Kommission keine Leitlinien für die Mitgliedstaaten dahin gehend veröffentlichte, wie die diesbezüglichen Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie zu erfüllen sind. Eine 2016 durchgeführte Evaluierung ergab, dass sich die Verfahren, um den Verbrauchern diese Informationen zur Verfügung zu stellen, zwischen den Mitgliedstaaten, und sogar zwischen den Wasserversorgern in einem Mitgliedstaat, erheblich unterscheiden47.

59

Bei den untersuchten EFRE/KF-Projekten stellte der Hof fest, dass den Verbrauchern diese Informationen häufig nicht leicht zugänglich sind, es sei denn, die Bürger selbst fordern sie an oder es kommt zu einem Zwischenfall im Wasserversorgungssystem. In Ungarn stammen die Informationen, die den Verbrauchern 2017 zur Verfügung stehen, aus dem Jahr 201448. In einem Projekt in Bulgarien49 und einem in Rumänien50 gingen die verfügbaren Daten auf das Jahr 2015 zurück. Bei einem anderen Projekt in Rumänien51 waren die Informationen gar nicht veröffentlicht, sondern wurden nur auf Anfrage bereitgestellt. In diesem Fall wurde nach dem Prüfbesuch die Website des Wasserversorgers aktualisiert und seit Februar 2017 sind dort Daten veröffentlicht, die bis ins Jahr 2016 reichen.

Eine Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie ist Bestandteil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2017

Die Überprüfung der Kommission in den Jahren 2003, 2008 und 2013 hat zu einer ersten Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie im Oktober 2015 geführt
60

Die Kommission überprüft mindestens alle fünf Jahre die Anhänge der Richtlinie unter dem Gesichtspunkt wissenschaftlicher und technischer Fortschritte und unterbreitet ggf. Vorschläge zu ihrer Änderung52. Die erste Überprüfung fand 2003 statt. Im Kontext dieser Überprüfung veranstaltete die Kommission eine Konsultation mit Vertretern des Gesundheits- bzw. des Umweltministeriums, von Wasserverbänden und Forschungsgruppen, die im Ergebnis zeigte, dass die mikrobiologische Überwachung verstärkt werden sollte, da für die Verbraucher Infektionen ein größeres Problem darstellen als eine Intoxikation.

61

2008 gab die Kommission im Rahmen der zweiten Überprüfung eine externe Studie über eine mögliche Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie in Auftrag53. In dieser Studie wurde die Aufnahme eines Trinkwassersicherheitsplans in die Trinkwasserrichtlinie empfohlen. Das Konzept des Trinkwassersicherheitsplans, das auf eine Initiative der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahr 2004 zurückgeht, besteht aus einem umfassenden Ansatz der Risikobewertung und des Risikomanagements, der alle Schritte der Wasserversorgung - von der Quelle bis zum Verbraucher - umfasst54. Die Studie wurde im Jahr 2010 aktualisiert. Dabei lag der Schwerpunkt auf dem Trinkwassersicherheitsplan. Im Anschluss an diese Studien entschied die Kommission im November 2010, dass eine legislative Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie zu jenem Zeitpunkt nicht erforderlich war.

62

Ab 2013 veranstaltete die Kommission im Rahmen der dritten Überprüfung verschiedene Sitzungen und Workshops zum Thema der Durchführung und möglichen Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie55. Auf Grundlage dieser dritten Überprüfung entschied die Kommission, den Wortlaut der Anhänge II und III der Trinkwasserrichtlinie zu überarbeiten.

63

Die Richtlinie zur Änderung der Anhänge II und III der Trinkwasserrichtlinie wurde im Oktober 2015 verabschiedet, und die Mitgliedstaaten müssen sie binnen 24 Monaten in nationales Recht umsetzen56. Im neuen Anhang II ist die Option einer flexibleren Trinkwasserüberwachung enthalten, vorausgesetzt, es wird nach dem Grundsatz des Trinkwassersicherheitsplans gemäß den WHO-Leitlinien für die Trinkwasserqualität eine Risikobewertung durchgeführt. Dadurch ist es möglich, die Ressourcen für die Überwachung dort zu bündeln, wo sie am dringendsten gebraucht werden, und es kann, sofern das Ergebnis der Risikobewertung es zulässt, eine reduzierte Überwachung in Betracht gezogen werden. Der neue Anhang III bietet überarbeitete Spezifikationen für die Analyse der Parameter.

Die Kommission hat erkannt, dass es einer weiteren Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie bedarf, um weitere Mängel zu beheben
64

Im Dezember 2014 leitete die Kommission im Anschluss an die europäische Bürgerinitiative Right2Water (siehe Ziffer 19) und im Kontext des Programms zur Effizienz der Rechtsetzung (REFIT) eine Studie über die Trinkwasserrichtlinie ein. Die Studie sollte zur Evaluierung der Frage beitragen, ob die Trinkwasserrichtlinie überarbeitet werden müsste. Sie wurde im Mai 2016 veröffentlicht57.

65

Auf Grundlage dieser Studie nahm die Kommission im Dezember 2016 eine Arbeitsunterlage der Dienststellen an, in der die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass die Trinkwasserrichtlinie ihr Ziel eines Beitrags zum Schutz der menschlichen Gesundheit erfüllt58. Parallel dazu werden darin auch verschiedene Verbesserungsvorschläge geäußert, insbesondere

  • die Überarbeitung der Parameter unter stärkerer Berücksichtigung von risikobasierten Ansätzen und Wassersicherheitsplänen;
  • die Stärkung der Bestimmungen der Trinkwasserrichtlinie, damit die Verfügbarkeit aktueller Informationen für Verbraucher sichergestellt ist;
  • die Berücksichtigung der Frage, wie mit Materialien, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, umzugehen ist.
66

Im November 2015 brachte die Kommission eine Studie über Materialien im Kontakt mit Trinkwasser auf den Weg, die im März 2017 veröffentlicht wurde59. Derzeit wird begleitend zur Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie durch die Kommission eine Folgenabschätzung erstellt, die ebenfalls 2017 erscheinen soll. Die Kommission wird sich bei ihrer Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie, die in das Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 201760 aufgenommen wurde, auf diese Folgenabschätzung stützen.

67

Darüber hinaus leitete die Kommission im Dezember 2015 das Projekt „Drinking Water Parameter Cooperation“ in die Wege, das vom WHO-Regionalbüro für Europa umgesetzt wird. Im Rahmen des auf 18 Monate angelegten Projekts werden die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse überprüft und evaluiert, damit auf dieser Grundlage ein Vorschlag für eine überarbeitete Parameterliste für Anhang I der überarbeiteten Trinkwasserrichtlinie erfolgt61.

Alle untersuchten EFRE/KF-Projekte führten zu einer Verbesserung des Trinkwassers in den betreffenden Gebieten, die Wasserverluste bleiben jedoch ein Problem

68

Im Rahmen dieser Prüfung untersuchte der Hof neun EFRE/KF-Projekte, je drei pro besuchtem Mitgliedstaat, um den Beitrag zu beurteilen, den diese EU-finanzierten Projekte zur Erfüllung der Ziele der Trinkwasserrichtlinie geleistet haben. Abbildung 2 bietet einen Überblick über die untersuchten Projekte. Weitere Informationen zu jedem Projekt sind in Anhang V zu finden.

Abbildung 2

Übersicht über die untersuchten Projekte

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

69

Bei diesen Projekten wurde geprüft, ob sie eine geeignete Option für einen verbesserten Zugang zu Trinkwasser guter Qualität oder für eine Reduzierung der Wasserverluste waren. Die Beurteilung des Hofes stützte sich auf

  • eine Prüfung der Projektdokumentation, zum Beispiel Anträge, Finanzhilfevereinbarungen, Abschlussberichte, Laborprotokolle und sonstige Unterlagen zur Projektumsetzung und
  • die Befragung von Wasserversorgern, Projektbegünstigten und Verwaltungsbehörden.
70

Projektbegünstigte waren Gemeinden oder Zusammenschlüsse von Gemeinden oder Kreisen. Bei allen Projekten in Bulgarien und Rumänien handelte es sich um gemischte Projekte: Neben Trinkwasser ging es bei diesen Projekten auch um Abwasser - ebenfalls eine Priorität in beiden Ländern.

71

Fünf der untersuchten neun Projekte waren Großprojekte. Bei diesen fünf Projekten war JASPERS62 (der gemeinsame technische Dienst der Kommission, der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung) an der Projektvorbereitung beteiligt. Der Dienst leistete eine unabhängige Beratung zur Unterstützung der Begünstigten und der zuständigen nationalen Behörden.

72

Bei allen untersuchten Projekten wurde festgestellt, dass die Situation vor ihrer Umsetzung, einschließlich Informationen über die Wasserqualität, die an die Versorgung angeschlossene Bevölkerung und den Status des Versorgungsnetzes (zum Beispiel das Alter der Infrastruktur und der Prozentsatz der Wasserverluste) ordnungsgemäß beurteilt und im Finanzhilfeantrag beschrieben worden waren.

Insgesamt wurden mit den abgeschlossenen EFRE/KF-Projekten die meisten Ziele erreicht, ihre Fertigstellung erfolgte jedoch zum Teil mit Verzögerung

Projekterfolge
73

Der Hof prüfte die Ziele und Indikatoren der fertiggestellten EFRE/KF-Projekte, die untersucht wurden. Es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass ihre wichtigsten, in den projektspezifischen Kosten-Nutzen-Analysen, Machbarkeitsstudien, Finanzhilfevereinbarungen oder Projektanträgen festgesetzten Ziele - eine verbesserte Wasserqualität, ein besserer Zugang zu Trinkwasser oder reduzierte Wasserverluste - (siehe Tabelle 3) erreicht wurden.

Tabelle 3

Wichtigste Ziele der untersuchten EFRE/KF-Projekte

Mitgliedstaat Hauptziele der untersuchten Projekte Trinkwasserbezogene Hauptaktivitäten
Bulgarien Verbesserung der Wasserqualität
Reduzierung der Wasserverluste
Wiederaufbau einer Wasseraufbereitungsanlage und von Pumpstationen (Großprojekt) und Austausch alter Rohrleitungen.
Ungarn Verbesserung der Wasserqualität Sanierung des Wasserverteilungsnetzes und Entwicklung neuer Pumpstationen, Bau eines Anschlusssystems zwischen dem bestehenden Verteilungsnetz und den neuen Wasserproduktionssystemen, Bau neuer Brunnen zur Nutzung neuer Wasservorkommen und Bau neuer Wasseraufbereitungsanlagen.
Rumänien Verbesserung der Wasserqualität
Besserer Zugang zu Trinkwasser
Reduzierung der Wasserverluste
Sanierung und Bau von Wasseraufbereitungsanlagen, Bau von Brunnen und Wasserbecken, Erweiterung und Sanierung des Verteilungsnetzes.
74

In Bulgarien wurden die Aufbereitungsanlage und die Pumpstationen für das Großprojekt in Gabrovo wieder aufgebaut (siehe Foto 4). Darüber hinaus wurden in allen drei Projekten die Leitungen saniert und Betriebsgenehmigungen beantragt.

Foto 4

Wasseraufbereitungsanlage in Gabrovo (Bulgarien)

©Verwaltungsbehörde des operationellen Programms „Umwelt“ in Bulgarien.

75

Im Fall Ungarns zeigten die Probeläufe im Ergebnis eine Verbesserung der Wasserqualität in allen drei untersuchten Projekten. Zum Zeitpunkt des Besuchs im Rahmen der Prüfung waren jedoch zwei Projekte (Békés und Szekszárd) noch nicht in Betrieb. Auch bedarf es bei einem Projekt (Szekszárd) weiterer Investitionen, damit eine Einhaltung der Trinkwasserrichtlinie langfristig sichergestellt ist. Grund hierfür ist eine fehlerhafte Planung (siehe Kasten 5).

Kasten 5

Zusätzlicher Investitionsbedarf bei einem KF-Projekt in Ungarn (Szekszárd)

Der sehr niedrige Wasserstand der Donau in den letzten Jahren (durchschnittlicher Wasserstand von 124 cm im Jahr 2015 gegenüber 150-250 cm in früheren Jahren) führte zu höheren Konzentrationen von Eisen und Mangan im Rohwasser, als dies üblich ist. Dies hatte nicht konforme Proben beim Parameter Mangan und eine Eisenkonzentration im Trinkwasser, die nahe am Grenzwert lag, zur Folge. Für eine langfristige Einhaltung der Richtlinie ergab sich der Bedarf an zusätzlichen Kapazitäten zur Beseitigung von Eisen und Mangan. Dies wird von der EU im Zeitraum 2014-2020 über ein Projekt im Wert von 876 Millionen HUF (2,8 Millionen Euro) kofinanziert.

Der Wasserstand der Donau, der laut dem Projektbetreiber zu dieser Situation führte, ist jedoch nicht außergewöhnlich und der zusätzliche Investitionsbedarf war vorhersehbar. Ähnlich niedrige Wasserstände waren bereits 2003 und 2011 verzeichnet worden63.

Foto 5

Brunnen, über den uferfiltriertes Wasser aus der Donau geliefert wird, Ungarn

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

76

Im Fall Rumäniens erreichten von den drei untersuchten Projekten die Projekte in den Kreisen Cluj und Sălaj, deren Zweck darin bestand, die Trinkwasseraufbereitung und -verteilung zu verbessern, ihre Ziele. Beim Projekt in Călărași gelang dies nur teilweise (siehe Kasten 6).

Kasten 6

Teilweise Zielerreichung bei einem Projekt in Rumänien (Călărași)

Eines der Ziele bei diesem Projekt war eine Reduzierung der Wasserverluste auf 19 %. Der Zielwert des Leistungsindikators „Physische Wasserverluste“ wurde nicht erreicht, da im Vorfeld des Projekts die Höhe der Wasserverluste unterschätzt wurde. Tatsächlich bezogen sich die Schätzungen (34 %) nur auf die Wasserverluste im Verteilungsnetz und sie basierten auf Daten der Jahre 2006-2007, als es noch kein Messsystem für die Wasserentnahme, den Pumpvorgang und die Verteilung gab und nicht alle Kunden verbrauchstechnisch erfasst waren.

Bei Projektabschluss (Juli 2016) wurden Wasserverluste in Höhe von etwa 56 % gemeldet. Ende 2016 hatten sich die Wasserverluste auf unter 51 % verringert. Der nach dem Projekt gemeldete Wert stellt die Wasserverluste im gesamten Wassersystem dar, einschließlich Entnahme und Aufbereitung. Darüber hinaus ist eine zweite Ursache für die hohen Wasserverluste, die im Abschlussbericht angegeben sind, die Tatsache, dass ein Bauauftrag, der im März 2013 abgeschlossen sein sollte, aufgrund der Insolvenz der zunächst beauftragten Firma erst im Juni 2016 zum Abschluss kam.

In Bezug auf das Ziel einer Verbesserung der Trinkwasserqualität ging aus den Ergebnissen der Tests, die nach der Projektumsetzung durchgeführt wurden, hervor, dass die Wasserqualität in allen Gemeinden der Norm entsprach, mit Ausnahme von Lehliu, wo 2015 die Analysen für freies Restchlor und Ammoniak Werte ergaben, die in über 9 % bzw. nahezu 17 % der Fälle über den Grenzwerten lagen. Laut dem Projektbegünstigten wurden diese Parameter im Sommer (Juli, August) überschritten, als die für den menschlichen Gebrauch aufbereiteten Wassermengen die Kapazitäten der Anlage voll ausschöpften und die Chlor-Vorbehandlungsdosis nicht ausreichte.

77

Das dritte Projekt in der Region Constanța erreichte ebenfalls die Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Sanierung oder den Bau der physischen Infrastruktur64, ob jedoch die Leistungsziele erreicht werden, wird erst überprüfbar sein, wenn der Teil der Arbeiten, die im Zeitraum 2014-2020 finanziert werden, abgeschlossen sein wird, d. h. im Jahr 2019 (siehe Ziffer 79).

Foto 6

Laboranalysen in Călărași (Rumänien)

Quelle: Europäischer Rechnungshof.

78

Die Projektbegünstigten in Bulgarien waren verpflichtet, ihrer Verwaltungsbehörde in der Abschlussphase einen Bericht über die Ergebnisse und die finanzielle Umsetzung der Projekte vorzulegen, nicht aber über die Auswirkungen des Projekts. So waren z. B. Wasserverluste und Versorgungsausfälle die Hauptprobleme im Bereich des Trinkwassers, die durch die Projekte in Bulgarien gelöst werden sollten. In den Finanzhilfevereinbarungen waren jedoch keine spezifischen Indikatoren für diese zwei Aspekte enthalten. Durch die Prüfung des Hofes konnte allerdings bestätigt werden, dass alle EFRE/KF-Projekte, die untersucht wurden, zu einer Reduzierung der Wasserverluste und Versorgungsausfälle beigetragen haben.

Verzug bei der Umsetzung der Projekte
79

Sämtliche untersuchten Projekte in Ungarn und Rumänien wurden später als geplant vollendet. Die Projekte in Ungarn wurden mit einem Verzug zwischen sechs und acht Monaten im Vergleich zum zeitlichen Rahmen, der in der ursprünglichen Finanzhilfevereinbarung genannt war, abgeschlossen. Zwei von drei Projekten in Rumänien verzögerten sich um mehr als 30 Monate. Das dritte Projekt, das im November 2015 fertiggestellt sein sollte, wurde in den Programmplanungszeitraum 2014-2020 hinein verlängert, da der Auftragnehmer Insolvenz anmeldete. Das geplante Datum der Fertigstellung ist nun Ende 2019. In Bulgarien wurde die Situation realistischer eingeschätzt: Dort wurden zwei Projekte mit einem kleinen Verzug von drei Monaten und ein Projekt fristgerecht abgeschlossen.

Finanzielle Durchführung der Projekte
80

In Ungarn wurde nur bei einem der untersuchten Projekte der ursprünglich geschätzte Kostenrahmen eingehalten. Bei den anderen zwei Projekten (Békés und Szekszárd) lagen die endgültigen Kosten mehr als 20 % bzw. 9 % über den in der Finanzhilfevereinbarung festgesetzten Gesamtkosten. In beiden Fällen hing der Kostenanstieg, nach einem öffentlichen Vergabeverfahren, mit Baukosten zusammen, die höher lagen als geschätzt. Die Verwaltungsbehörde akzeptierte diese Kostensteigerungen und passte die Finanzhilfevereinbarung mehrfach an. Dies führte zur entsprechenden Erhöhung der EU-Finanzhilfe.

81

Bei den in Bulgarien und Rumänien untersuchten Projekten lagen die Endkosten hingegen deutlich niedriger (zwischen 19 % und 33 %) als die in der Finanzhilfevereinbarung veranschlagten Summen. Grund hierfür waren Einsparungen im Rahmen der öffentlichen Vergabeverfahren. Im Fall eines Großprojekts in Bulgarien (Gabrovo) ergaben sich die geringeren Kosten auch infolge einer Anpassung des Projektumfangs (siehe Kasten 7).

Kasten 7

Reduzierte Kosten bei einem Großprojekt in Bulgarien (Gabrovo)

Bei der Kosten-Nutzen-Analyse im Anhang des Projektantrags wurde fälschlicherweise von einer Erhöhung des Wasserverbrauchs im Zuge einer wachsenden Bevölkerung ausgegangen. Tatsächlich gingen die Bevölkerungszahlen jedoch zurück. Auf Grundlage dieser fälschlichen Annahme wurden im Vorschlag die erforderliche Wassermenge wie auch die benötigten Investitionen in die Wasseraufbereitungsanlage überschätzt. Während der Projektumsetzung wurde die Projektplanung an ein realistischeres demografisches Szenario und einen plausibleren Wasserverbrauch angepasst. Zusammen mit Einsparungen im Rahmen der öffentlichen Vergabeverfahren führte dies zu einer Kostenreduzierung um 33 %.

Die Verluste im Trinkwasserversorgungssystem sind nach wie vor hoch

82

Bei Wasserverlusten handelt es sich hauptsächlich um Wasser, das aus dem System austritt, bevor es den Endverbraucher erreicht (technische oder physische Verluste), und um Wasser, das verbraucht, aber nicht ordnungsgemäß abgerechnet wird, zum Beispiel durch illegales Abzapfen oder eine nicht ordnungsgemäße Verbrauchsmessung (wirtschaftliche oder scheinbare Verluste)65. Während sich im ersteren Fall die Produktionskosten unnötig erhöhen (da mehr Wasser erzeugt werden muss als notwendig), sind im zweiten Fall entgangene Einnahmen die Folge. Wasserverluste werden in der Regel auf Grundlage einer Gegenüberstellung von Wasserzufluss und Wasserabfluss im System geschätzt.

83

Laut einer Weltbank-Studie aus dem Jahr 201566 betrug die durchschnittliche Höhe der Wasserverluste in der EU im Jahr 2012 etwa 34 %. Von den besuchten Mitgliedstaaten meldete nur Ungarn einen geringeren Prozentsatz (24 %). Rumänien meldete Wasserverluste von etwa 40 % und Bulgarien über 60 % (siehe Abbildung 3). In allen drei Mitgliedstaaten haben sich die Wasserverluste zwischen 2005 (bzw. 2007 in Rumänien) und 2013 faktisch erhöht. Der Anstieg bei den gemeldeten Wasserverlusten, speziell in Rumänien, geht hauptsächlich auf verbesserte Mess- und Zählersysteme zurück, die dazu geführt haben, dass Leckagen genauer erfasst werden.

Abbildung 3

Prozentsatz der Wasserverluste (%) - Bulgarien, Rumänien und Ungarn

Hinweis: Die Daten für Rumänien beziehen sich auf das Jahr 2007.

Quelle: In den Mitgliedstaaten erhobene Daten (Ministerien, nationale Statistikämter und Wasserverbände).

84

Im Zeitraum 2014-2020 erkannte die Kommission in den drei besuchten Ländern den Bedarf einer erhöhten Effizienz bei der Wasserverwendung, einschließlich einer Verringerung der Wasserverluste67. Darüber hinaus veröffentlichte die Kommission im Jahr 2015 ein EU-Referenzdokument über bewährte Verfahren im Bereich des Leckage-Managements zum Zwecke der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bewältigung des Problems und als Leitlinie für die Entwicklung politischer Maßnahmen für eine effiziente Wassernutzung durch die Wasserversorgungsbetriebe in der EU68. Im Fall Bulgariens wird seit 2012 in den länderspezifischen Empfehlungen des Rates darauf hingewiesen, dass die Wasserbewirtschaftung verbessert werden muss69.

85

In Ungarn führte der Verband der Wasserversorgung im Jahr 2008 ein Benchmarking durch, das ergab, dass die durchschnittlichen Wasserverluste in Ungarn 2008 bei etwa 15-17 % lagen (etwa 10-13 % bei den vier Dienstleistungsanbietern mit den besten Ergebnissen und 40 % bei den Anbietern mit der schlechtesten Leistung). Im Programmplanungszeitraum 2007-2013 gehörte die Verringerung der Wasserverluste auf ein Niveau von unter 20 % zu den Auswahlkriterien für von der EU kofinanzierte Projekte.

86

In Rumänien werden Wasserverluste im Netz als akzeptabel betrachtet, wenn sie unter 15 % der Gesamtmenge liegen, die in das Verteilungsnetz eingespeist wurden70. Die Sanierung bzw. Modernisierung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Wasserverluste (von der Entnahme bis zum Nutzer) über 20 % liegen. Aufgrund der begrenzten Finanzmittel im Programmplanungszeitraum 2007-2013 hatte jedoch der Aspekt des Zugangs zu Wasser und damit die Erweiterung des Wasserversorgungsnetzes Vorrang.

87

In Bulgarien sind die Wasserverluste in Höhe von 60 % im Vergleich zu anderen EU-Ländern sehr hoch. Für jeden Wasserversorger wurden in Bezug auf die Wasserverluste individuelle Zielwerte festgesetzt, die bis 2021 zu erreichen sind. Als nationaler Zielwert wurden 49 % bis 2026 vereinbart71. Darüber hinaus ist in der Strategie 2014-2023 für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ein nationaler Zielwert für Wasserverluste in Höhe von 30 % bis zum Jahr 2039 festgeschrieben72.

88

In Tabelle 4 ist die Situation der Wasserverluste vor und nach der Umsetzung der untersuchten Projekte dargestellt. Bei den untersuchten neun EFRE/KF-Projekten kam es bis auf eine Ausnahme bei allen zu einer Reduzierung der Wasserverluste (siehe Ziffer 76 und Kasten 6). Nach neuesten Informationen haben sich jedoch die Wasserverluste in diesem Projekt seit der Fertigstellung ebenfalls verringert.

Tabelle 4

Wasserverluste vor und nach der Umsetzung der untersuchten Projekte

Mitgliedstaat Projekte Wasserverluste vor dem Projekt Zielwerte Wasserverluste nach dem Projekt
Bulgarien Projekt 1 (Gabrovo)1 73 % 39 % 44 %
Projekt 2 (Veliko Tarnovo)1 70 % (im Bereich des Projektumfangs) 20 % 20 % (im Bereich des Projektumfangs)
Projekt 3 (Panagyurishte)1 60 % (im Bereich des Projektumfangs) nicht festgelegt 44 % (im Bereich des Projektumfangs)
Ungarn Projekt 1 (Békés) 30 % nicht festgelegt 28 %
Projekt 2 (Szekszárd) 13 % nicht festgelegt 10,9 %
Projekt 3 (Gyömrő) 8,8 % nicht festgelegt 7,7 %
Rumänien Projekt 11 (Călărași) 34 % (im Verteilungssystem) 19 % 50,4 % (für das gesamte System, einschließlich Entnahme und Aufbereitung)
Projekt 21 (Constanța) 64 % 45,2 % 44 %
Projekt 31 (Cluj) 42 % 36 % 36,9 %

1Im Rahmen dieser Projekte wurde nur ein Teil des Netzes modernisiert, die Daten über den Wasserverlust stehen jedoch nur für das gesamte Netz zur Verfügung.

Es bedarf für die Bereitstellung von hochwertigem Trinkwasser zusätzlich zur Kofinanzierung durch die EU weiterer erheblicher Mittel, damit sichergestellt ist, dass die EU-finanzierten Investitionen in angemessener Weise aufrechterhalten werden können

89

Der Hof beurteilte, ob die besuchten Mitgliedstaaten den zusätzlichen Mittelbedarf zur Versorgung ihrer Bürger mit hochwertigem Trinkwasser ermittelt und festgestellt haben, und inwieweit diese Mittel aus nationalen öffentlichen und privaten Stellen bereitgestellt werden können. Darüber hinaus untersuchte der Hof, ob dem Kostendeckungsprinzip bei der Festlegung der Wassergebühren ordnungsgemäß Rechnung getragen wurde, damit die bestehende Infrastruktur ordentlich instand gehalten werden kann.

Die Investitionslücke in den drei besuchten Mitgliedstaaten bis 2020 wird auf 6 Milliarden Euro geschätzt

90

Die finanzielle Unterstützung aus dem EU-Haushalt sollte die über den nationalen öffentlichen Haushalt finanzierten Ausgaben nicht ersetzen73. Es müssen demnach in ausreichender Höhe nationale öffentliche und private Mittel zur Verfügung stehen, damit langfristig angemessene Investitionen sichergestellt sind und die bereits mit EU-Mitteln aufgebaute Infrastruktur aufrechterhalten werden kann, da diese von zukünftigen EU-Finanzhilfen ausgeschlossen ist.

91

Darüber hinaus kann dieselbe Ausgabe nur aus einem EU-Fonds bzw. einem Unionsinstrument unterstützt werden74. Bei Trinkwasserprojekten, die als Einnahmen schaffend betrachtet werden, können nur zuschussfähige Ausgaben abzüglich potenzieller Nettoeinnahmen finanziert werden. Bei den Nettoeinnahmen werden nicht nur Zahlungszuflüsse, sondern auch Zahlungsabflüsse, wie Betriebskosten (einschließlich Instandhaltungskosten) und die Wiederbeschaffungskosten der Investition über einen bestimmten Bezugszeitraum berücksichtigt.

92

Insgesamt betrug die Mittelzuweisung aus dem EFRE/KF für trinkwasserbezogene Investitionen in den Mitgliedstaaten der EU-13 im Programmplanungszeitraum 2007-2013 rund 4 Milliarden Euro und rund 3,4 Milliarden Euro sind für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 vorgesehen. Die Zuweisungen aus dem EFRE/KF für Trinkwasserprojekte in den drei besuchten Mitgliedstaaten in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020 belaufen sich auf ca. 3,7 Milliarden Euro (Tabelle 5).

Tabelle 5

Zuweisungen aus dem EFRE/KF für Trinkwasserprojekte in Bulgarien, Ungarn und Rumänien

Beträge in Millionen Euro 2007-2013 2014-2020 Insgesamt
Bulgarien 166 145 311
Ungarn 529 216 745
Rumänien 1 388 1 261 2 649
Insgesamt 2 083 1 622 3 705
93

2014 verabschiedete Bulgarien die Strategie 2014-2023 für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung75 mit dem Ziel, die Qualität der Wasserdienstleistungen zu verbessern und die EU-Umweltnormen zu erfüllen. In diesem Dokument wurde der Investitionsbedarf im Bereich Trinkwasser (Entnahme, Aufbereitung, Übertragung und Verteilung) im Zeitraum 2014-2023 auf 2,5 Milliarden Euro (5,0 Milliarden BGN) geschätzt. Zum Vergleich: Im Zeitraum 2014-2020 belaufen sich die EU-Mittel für trinkwasserbezogene Investitionen in Bulgarien auf etwa 145 Millionen Euro. Dies deutet im Fall Bulgariens bis 2020 auf eine Investitionslücke von etwa 1 600 Millionen Euro76 hin.

94

In Rumänien verabschiedeten die Behörden 2004 einen „Umsetzungsplan für die Qualität von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch“, um auf diesem Weg die Übereinstimmung mit den Qualitätsnormen und den Fristen in der Trinkwasserrichtlinie sicherzustellen. Der Plan enthält die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf die Trinkwasserversorgung und den damit zusammenhängenden finanziellen Bedarf bis Ende 2015, der auf 5,6 Milliarden Euro geschätzt wurde. Der Betrag wurde später im operationellen Programm „Große Infrastrukturen“ für 2014-2020 auf 5,8 Milliarden Euro korrigiert, zusätzlich zu den im Zeitraum 2007-2013 getätigten Investitionen (EU-Beitrag in Höhe von 1,38 Milliarden Euro). Zum Vergleich: Für den Zeitraum 2014-2020 belaufen sich die EU-Mittel für trinkwasserbezogene Investitionen in Rumänien auf etwa 1,26 Milliarden Euro. Dies deutet im Fall Rumäniens bis 2020 auf eine Investitionslücke von etwa 4 540 Millionen Euro hin.

95

Und schließlich werden in Ungarn, wenn auch in erheblich geringerem Umfang, zusätzliche nationale oder sonstige Mittel benötigt, um den Bedarf für eine bessere Trinkwasserqualität zu decken. In einer im Jahr 2013 durchgeführten Evaluierung wurde der Investitionsbedarf zur Verbesserung der Wasserqualität in Ungarn bis 2020 auf eine Summe zwischen 415 Millionen und 460 Millionen Euro (130 000 - 140 000 Millionen HUF) geschätzt, wobei die EU-Mittelzuweisung im Programmplanungszeitraum 2014-2020 216 Millionen Euro (67 634 Millionen HUF) beträgt77. Dies deutet im Fall Ungarns bis 2020 auf eine Investitionslücke von etwa 244 Millionen Euro hin.

Die Nutzergebühren reichen für die gesicherte Nachhaltigkeit der Projekte nicht aus

96

Die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen ist gegeben, wenn die Einnahmen aus der Erbringung der Dienstleistungen die Betriebs-, Instandhaltungs- und Kapitalkosten decken und somit neue Investitionen möglich sind. Es geht hier um das Kostendeckungsprinzip.

97

Für die Programmplanungszeiträume 2000-2006 und 2007-2013 wurde in den Leitlinien der Kommission vorgeschlagen, dass die Wassergebühren zumindest die Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie einen beträchtlichen Teil der Abschreibungskosten der Vermögenswerte abdecken sollten78. Die Abschreibungskosten können als Ersatzgröße für die Kosten angesehen werden, die in der Zukunft für die Erneuerung der Infrastruktur notwendig sind.

98

Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unterliegt die Genehmigung der operationellen Programme einer Ex-ante-Konditionalität zur Kostendeckung: Die verschiedenen Arten der Wassernutzung müssen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen leisten79. Was ein „angemessener“ Beitrag ist, liegt jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten.

99

In Bulgarien sind bei vielen Wasserversorgungsbetrieben laut der Strategie 2014-2023 die Betriebskosten nicht über die mit den Wassergebühren generierten Einnahmen gedeckt, trotz der Gebührenerhöhungen seit 2008 (die Wassergebühren sind zwischen 2008 und 2011 um 16 % gestiegen: von 1,19 BGN/m3 auf 1,38 BGN/m3). Tatsächlich müssten allen Szenarien zufolge, die in der Strategie dargelegt sind, die durchschnittlichen kombinierten Gebühren für Wasser und Abwasser bis 2024 auf etwa das Doppelte der Gebühren des Jahres 2011 steigen, um die Ziele der Konformität und Nachhaltigkeit zu erreichen.

100

Die Nichteinhaltung des Grundsatzes der Kostendeckung stellt ein erhebliches Risiko für die Nachhaltigkeit der von der EU kofinanzierten Infrastrukturen dar. In Bulgarien würden beispielsweise im Durchschnitt über 400 Millionen Euro (800 Millionen BGN) jährlich benötigt, um die Länge und das Durchschnittsalter des Netzes auf dem aktuellen Stand zu halten. Zwischen 2007 und 2011 wurden jedoch im Durchschnitt weniger als 100 Millionen Euro (200 Millionen BGN) pro Jahr investiert80.

101

Gleichzeitig müssen die Wasserdienstleistungen für die Kunden sozialverträglich und erschwinglich sein. In den Leitlinien der Kommission wird auf eine allgemein anerkannte Erschwinglichkeitsrate von 4 % des Haushaltseinkommens verwiesen, d. h. die gesamte Wasserrechnung (Trinkwasser und Abwasser) kann 4 % des Haushaltseinkommens betragen81. Dieser Grundsatz der Erschwinglichkeit ist in der Gesetzgebung der drei besuchten Mitgliedstaaten berücksichtigt. In Bulgarien ist die Erschwinglichkeit sichergestellt, wenn die in Rechnung gestellten Kosten für Wasserdienstleistungen 2,5 % des durchschnittlichen Monatseinkommens eines Haushalts im betreffenden Bezirk nicht übersteigen82. In Rumänien liegt der in Bezug auf die Erschwinglichkeit empfohlene Prozentsatz für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bei 3,5 % des durchschnittlichen monatlichen Haushaltseinkommens auf nationaler Ebene (es wird zwischen städtischen und ländlichen Regionen unterschieden)83. Auf Grundlage der in den Projektanträgen enthaltenen Informationen wurden die Gebühren auf 2 %-2,5 % des Nettoeinkommens eines Haushalts, der über Durchschnittseinkommen verfügt, festgelegt. In Ungarn schließlich ist der Grundsatz der Erschwinglichkeit zwar gesetzlich verankert84, es wurde jedoch kein bestimmter Prozentsatz festgelegt.

102

In Bulgarien und Rumänien werden die Wassergebühren vom Wasserversorger festgelegt und von der Regulierungsbehörde gebilligt85. In beiden Ländern ist gesetzlich verankert, dass mit den Gebühren die Kosten für die Erbringung der Dienstleistung gedeckt, der wirksame und sichere Betrieb der Dienstleistung, der Erhalt und Schutz der Umwelt und die öffentliche Gesundheit sichergestellt, exzessivem Verbrauch entgegengewirkt und Anreize für Kapitalinvestitionen gesetzt werden sollen - unter Achtung der finanziellen Selbständigkeit der Betreiber und Sicherstellung der Kontinuität der Dienstleistung86.

103

Darüber hinaus sind in Rumänien Wasserversorger, die aus EU-Mitteln finanzierte Projekte umsetzen, dazu verpflichtet, über den gesamten Investitionszeitraum einen Rücklagenfonds für Instandhaltung, Ersatz und Weiterentwicklung zu bilden. In diesen Fonds sollten Einnahmen aus den Wasserdienstleistungen fließen, was bei der Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen ist87. In zwei der drei untersuchten Projekte wurde diesem Rücklagenfonds bei der Festsetzung der Gebühren jedoch nicht Rechnung getragen. Laut Aussage des Wasserversorgers eines der untersuchten Projekte (in Călărași) hätte die Berücksichtigung dieses Fonds in der Gebührenstruktur dazu geführt, dass die Gebühren für die Haushalte unerschwinglich hoch geworden wären. Dies kann zur Folge haben, dass die Instandhaltung nur mangelhaft erfolgt oder die Infrastruktur langfristig nicht ersetzt werden kann oder die Nachhaltigkeit der Wasserinfrastruktur bedroht ist.

104

In Ungarn ist eine vollständige Kostendeckung vorgeschrieben und seit 2012 werden auf nationaler Ebene per Dekret des zuständigen Ministers detaillierte Anforderungen in Bezug auf die Gebührenfestlegung festgeschrieben88. In denselben Vorschriften wurde vorgesehen, dass die Gebühren für 2012 nur um höchstens 4,2 % gegenüber dem Vorjahr erhöht werden durften. In einem Nachfolgegesetz wurde 201389 bestimmt, dass die Gebühren ab Juli 2013 gegenüber den 2012 geltenden Gebühren um 10 % gesenkt werden sollten. Seitdem sind die Gebühren unverändert geblieben, da bisher kein Dekret zur Festsetzung der Gebühren erlassen worden ist.

105

Bei den drei in Ungarn untersuchten Projekten lagen die 2016 eingeführten Gebühren durchschnittlich 15 % niedriger als die in den Anträgen veranschlagten und zur Projektbeurteilung herangezogenen Beträge. Dies bedeutet, dass die Kostendeckung unter Umständen nicht erreicht wird und somit ggf. die Instandhaltung nicht ordnungsgemäß erfolgt und nicht in ausreichender Höhe Rücklagen vorhanden sind, um langfristig Anlagen zu ersetzen und damit die Nachhaltigkeit der Wasserinfrastrukturen zu gewährleisten.

106

Auf ähnliche Fragestellungen in Bezug auf das Risiko, dass die generierten Einnahmen unter Umständen nicht ausreichen, um den Betrieb und die Instandhaltung von EU-finanzierter Infrastruktur sicherzustellen, ist bereits in mehreren früheren Berichten des Hofes hingewiesen worden90.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

107

Insgesamt stellte der Hof fest, dass sich der Zugang zu und die Versorgung mit hochwertigem Trinkwasser für die Bürger in Bulgarien, Ungarn und Rumänien verbessert hat. Dies ist im Wesentlichen den erheblichen Investitionen zu verdanken, die in den letzten Jahren mit Unterstützung des EFRE und KF getätigt wurden. Dennoch sind nach wie vor Gebiete anzutreffen, in denen die Bürger über das öffentliche Netz mit Trinkwasser versorgt werden, das den EU-Normen gemäß der Trinkwasserrichtlinie von 1998 nicht vollständig entspricht. Darüber hinaus sind auch weiterhin erhebliche nationale Mittel in Form von öffentlichen und privaten Investitionen erforderlich, um allen Bürgern in diesen Mitgliedstaaten den Zugang zu hochwertigem Trinkwasser zu sichern und dafür zu sorgen, dass aus EU-Mitteln finanzierte Investitionen in Trinkwasseranlagen in angemessener Weise aufrechterhalten werden können.

Die Trinkwasserrichtlinie von 1998 ist bis Ende 2016 weitgehend umgesetzt worden

108

Die Kommission hat in allen drei besuchten Mitgliedstaaten die Einhaltung der in der Trinkwasserrichtlinie enthaltenen Anforderungen eng überwacht und, sofern erforderlich, Vertragsverletzungsverfahren als Instrument eingesetzt. Ungarn und Rumänien wurden zum Zeitpunkt des Beitritts zur Union eine Reihe von Abweichungen gewährt, und weitere Abweichungen erfolgten zu einem späteren Zeitpunkt durch diese Mitgliedstaaten selbst. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission von diesen Abweichungen unmittelbar unterrichten, wenn davon große Wasserversorgungsgebiete betroffen sind. Im Fall kleiner Wasserversorgungsgebiete ist erst ab der zweiten Abweichung eine Meldung an die Kommission vorgeschrieben. Ab 2016 entsprachen die nationalen Gesetze in den besuchten Mitgliedstaaten den Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie. Dennoch und ungeachtet der erheblichen Verbesserung bei der Wasserqualität in den drei Mitgliedstaaten, denen in den letzten Jahren Prüfbesuche abgestattet wurden, steht einigen Bürgern nach wie vor Trinkwasser zur Verfügung, das nicht alle EU-Qualitätsnormen erfüllt (siehe Ziffern 31-41).

109

Die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte zur Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch, die alle drei Jahre veröffentlicht werden, sind das wichtigste Instrument der Kommission zur Aufdeckung von Verstößen gegen die in der Trinkwasserrichtlinie niedergelegten Parameterwerte. Der Hof ermittelte eine Reihe von Schwachstellen in den gegenwärtigen Regelungen für diese Überwachung. Erstens melden die Mitgliedstaaten der EUA die Daten, auf deren Grundlage die Kommission die Durchführung der Trinkwasserrichtlinie bewertet, mit Verspätung. So stellte beispielsweise Ungarn seine Daten für den Berichtszeitraum 2011-2013 erst im April 2016 bereit, also über ein Jahr später als vorgesehen. Zweitens erkannte die EUA (die im Auftrag der Kommission die Einhaltung der Überwachungsregelung überprüft) bestimmte Unstimmigkeiten in den Daten nicht, die die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2011-2013 gemeldet hatten. Drittens stellte der Hof fest, dass in allen drei besuchten Mitgliedstaaten nicht alle Parameter überwacht wurden, ohne dass mögliche Ausnahmen von der Überwachung begründet oder erläutert waren. Das ließ sich auch für einige der aus dem EFRE/KF unterstützten Projekte feststellen, die untersucht wurden: Dort erfolgte die Überwachung nicht in Übereinstimmung mit der Trinkwasserrichtlinie, und es waren weniger Parameter getestet worden als in der Trinkwasserrichtlinie vorgesehen. Und schließlich ist gemäß der Trinkwasserrichtlinie die Berichterstattung über kleine Wasserversorgungsgebiete nicht verpflichtend. Die Kommission hat keine Untersuchungsbefugnis und kann nicht prüfen, ob die Überwachung so stattgefunden hat, wie sie gemeldet wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten in Treu und Glauben und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Bericht erstatten (siehe Ziffern 42-56).

110

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass den Verbrauchern geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Verfügung steht. In den drei besuchten Mitgliedstaaten stellte der Hof fest, dass diese Anforderung ordnungsgemäß in das nationale Recht übernommen wurde. Die Praxis, wie diese Informationen den Kunden zur Verfügung gestellt werden, unterscheidet sich jedoch erheblich, und generell werden den Bürgern aktuelle Informationen nicht systematisch zur Verfügung gestellt. Die Kommission gibt bisher zu diesem Aspekt keine Orientierungshilfe (siehe Ziffern 57-59).

111

Eine Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie ist Bestandteil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2017. Dabei sollen einige Mängel, die die Kommission auf Grundlage der Berichterstattung der Mitgliedstaaten festgestellt hat, behoben und wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen werden (siehe Ziffern 60-67).

Empfehlung 1

Die Kommission sollte Lücken in der Überwachung der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der vorliegenden Berichte nachverfolgen und die diesbezüglichen Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie durchsetzen.

Zeitpunkt der Umsetzung: bis Ende 2018 (Ende des aktuellen Berichtszeitraums).

Empfehlung 2

Die Kommission sollte im Zuge der derzeit laufenden Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie folgende Fragen in angemessener Weise regeln:

  1. verbesserte Bereitstellung der Informationen, welche die Mitgliedstaaten der Kommission über Ausnahmeregelungen bezüglich kleiner Wasserversorgungsgebiete übermitteln müssen;
  2. Ausweitung der Berichtspflichten auf kleine Wasserversorgungsgebiete;
  3. regelmäßige Berichterstattung, um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen über die Einhaltung der Trinkwasserrichtlinie aus den Mitgliedstaaten erhalten werden; hierzu sollte die Kommission Optionen wie alternative IT-Tools (z. B. Data-Harvesting bei den nationalen Behörden) in Erwägung ziehen, um den Prozess der Berichterstattung zu erleichtern und zu beschleunigen sowie um sicherzustellen, dass aktuelle Informationen vorliegen;
  4. Verbesserung der Anforderungen hinsichtlich der Bereitstellung von geeignetem und aktuellem Informationsmaterial über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch für die Verbraucher.

Zeitpunkt der Umsetzung: bis Ende 2017.

Alle untersuchten EFRE/KF-Projekte führten zu einer Verbesserung des Trinkwassers in den betreffenden Gebieten, die Wasserverluste bleiben jedoch allgemein ein Problem

112

Insgesamt erreichten die untersuchten EFRE/KF-Projekte ihre in den Finanzhilfevereinbarungen oder Projektanträgen festgesetzten Hauptziele einer verbesserten Wasserqualität, dem besseren Zugang zu Trinkwasser oder reduzierter Wasserverluste. Bei allen untersuchten EFRE/KF-Projekten wurde - mit einer Ausnahme - bei der Umsetzung die am besten geeignete Option gewählt, um den ermittelten Bedarf zu erfüllen. Mit den abgeschlossenen EFRE/KF-Projekten wurden die meisten Ziele erreicht, ihr Abschluss erfolgte jedoch zum Teil mit Verzögerung (insbesondere in Ungarn und Rumänien). Für zwei der drei Projekte in Ungarn wurden höhere als die ursprünglich veranschlagten Kosten ermittelt (siehe Ziffern 73-81).

113

2012 betrug der durchschnittliche Prozentsatz der Wasserverluste in Ungarn rund 24 %, in Rumänien etwa 40 % und in Bulgarien über 60 %. Im Vergleich dazu liegt der EU-Durchschnitt bei rund 34 %. In allen drei Mitgliedstaaten haben sich die Wasserverluste zwischen 2005 (bzw. 2007 in Rumänien) und 2013 faktisch erhöht. Der Anstieg bei den gemeldeten Wasserverlusten, speziell in Rumänien, steht hauptsächlich in Verbindung mit verbesserten Mess- und Zählersystemen, die dazu geführt haben, dass Leckagen genauer erfasst werden. Im Fall Bulgariens wird seit 2012 in den länderspezifischen Empfehlungen des Rates darauf hingewiesen, dass die Wasserbewirtschaftung verbessert werden muss. Bei den untersuchten neun EFRE/KF-Projekten führten bis auf eine Ausnahme alle zu einer Reduzierung der Wasserverluste. Nach neuesten Informationen haben sich jedoch die Wasserverluste in diesem Projekt seit der Fertigstellung ebenfalls verringert. Insgesamt sind die Wasserverluste, speziell in Bulgarien und Rumänien, weiterhin hoch, was sich auf die Gesamteffizienz des Wassersystems auswirkt und die Kosten sowohl für die Verbraucher als auch für die Gesellschaft als Ganzes erhöht. Im Programmplanungszeitraum 2007-2013 hat nur Ungarn die geplante Reduzierung der Wasserverluste als Auswahlkriterium für EU-finanzierte Projekte verwendet (siehe Ziffern 82-88).

Empfehlung 3

Die Mitgliedstaaten sollten fordern, dass Pläne zur Begrenzung von Wasserverlusten bei allen Wasseranlagenprojekten zum Zwecke der Erreichung nationaler Zielvorgaben zu einem der Auswahlkriterien werden.

Zeitpunkt der Umsetzung: bis Ende 2017.

Empfehlung 4

Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Maßnahmen zur Reduzierung von Wasserverlusten zu fördern. Dies könnte beispielsweise dadurch erreicht werden, dass sich der Umfang der EU-Finanzierung bei Trinkwasserinfrastrukturen auch auf die Reduzierung von Wasserverlusten erstreckt oder durch eine stärkere Transparenz bei Wasserverlusten.

Zeitpunkt der Umsetzung: im nächsten Programmplanungszeitraum.

Es bedarf für die Bereitstellung von hochwertigem Trinkwasser zusätzlich zur Kofinanzierung durch die EU weiterer erheblicher Mittel, damit sichergestellt ist, dass die EU-finanzierten Investitionen in angemessener Weise aufrechterhalten werden können

114

Es müssen in ausreichender Höhe nationale öffentliche und private Mittel zur Verfügung stehen, damit langfristig angemessene Investitionen sichergestellt sind und die mit EU-Mitteln aufgebaute Infrastruktur aufrechterhalten werden kann. Die finanzielle Unterstützung durch den EU-Haushalt sollte die öffentlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats nicht ersetzen. Die Zuweisungen aus dem EFRE/KF für Trinkwasserprojekte in den drei besuchten Mitgliedstaaten in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020 belaufen sich auf ca. 3,7 Milliarden Euro. Dies bedeutet, dass die besuchten Mitgliedstaaten insgesamt über 6 Milliarden Euro werden investieren müssen, um bis Ende 2020 ihren geschätzten Bedarf zu decken. Die Zeichen stehen daher nicht gut, dass alle erforderlichen Investitionen in Wasseranlagen auch wirklich getätigt werden, insbesondere in Bulgarien und Rumänien (siehe Ziffern 90-95).

115

Die finanzielle Tragfähigkeit der Bereitstellung von Wasserdienstleistungen ist daher nur gegeben, wenn die Einnahmen aus der Erbringung der Dienstleistungen die Betriebs-, Instandhaltungs- und Kapitalkosten decken und somit neue Investitionen möglich sind. Es geht hier um das Kostendeckungsprinzip. Gleichzeitig müssen die Wasserdienstleistungen für die Kunden sozialverträglich und erschwinglich sein. Für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 wurde die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips durch die zwingende Erfüllung einer Ex-ante-Konditionalität verbindlich vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass die Genehmigung der operationellen Programme für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 davon abhängt, dass die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen leisten. Was ein „angemessener“ Beitrag ist, liegt jedoch im Ermessen der Mitgliedstaaten. Insgesamt wird in allen drei Mitgliedstaaten die Höhe der Nutzergebühren nicht ausreichen, um die Betriebs- und Instandhaltungskosten der Trinkwasseranlagen zu decken (siehe Ziffern 96-106).

Empfehlung 5

Die Mitgliedstaaten sollten

  1. sicherstellen, dass über die Wassergebühren die Nachhaltigkeit der Wasserinfrastruktur, einschließlich Instandhaltung und Erneuerung, gewährleistet ist;
  2. in Erwägung ziehen, bei vollständiger Kostendeckung über die Wassergebührenstruktur ggf. Haushalten, deren Kosten für die Wasserdienstleistungen die Erschwinglichkeitsrate übersteigen, finanzielle oder andere Formen der Unterstützung zu gewähren.

Zieldatum für die Umsetzung: umgehend.

Dieser Bericht wurde von Kammer II unter Vorsitz von Frau Iliana IVANOVA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 5. Juli 2017 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Klaus-Heiner LEHNE
Präsident

Anhänge

Anhang I

Ausgaben des EFRE/KF für die Trinkwasserbewirtschaftung und -versorgung (Programmplanungszeiträume 2007-2013 und 2014-2020)

Anhang II

Trinkwasserquellen in der EU

Etwa 50 % des Trinkwassers stammen aus Grundwasser und 40 % aus Oberflächenwasser1. Die restlichen 10 % des Trinkwassers werden aus anderen Quellen gewonnen, z. B. künstliche Grundwasseranreicherung2 oder uferfiltriertes Wasser3.

Wie viel Wasser (für sämtliche Arten der Wassernutzung) entnommen wird, unterscheidet sich unter den Mitgliedstaaten der EU-13 erheblich. Die Spanne reicht von 100 Kubikmetern pro Kopf in Malta bis 1 300 Kubikmetern pro Kopf in Estland (siehe Abbildung 1).

Abbildung 1

Menge der Wasserentnahme pro Kopf in m3 im Jahr 2013

1 Die Daten für Ungarn und Litauen beziehen sich auf das Jahr 2012.

Quelle: Eurostat.

Die Versorgung mit Trinkwasser für den Haushaltsgebrauch macht weniger als ein Fünftel der Wassernutzung aus4 (siehe Abbildung 2).

Abbildung 2

Wassernutzung in der EU

Quelle: Europäische Umweltagentur.

Anhang III

Frühere Berichte des Hofes und deren wesentliche Schlussfolgerungen

Anhang IV

Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die Trinkwasserrichtlinie in den besuchten Mitgliedstaaten

Anhang V

Überblick über die untersuchten Projekte

1Alle Finanzhilfebeträge lagen ursprünglich in der nationalen Währung vor. Bei den Projekten in Bulgarien sind die Euro-Beträge mit dem festen Wechselkurs von 1,95583 BGN/Euro berechnet worden. Bei den Projekten in Rumänien sind die Euro-Beträge mit dem durchschnittlichen Wechselkurs, der sich aus dem Inforeuro-Wechselkurs zum Zeitpunkt der Projektgenehmigung und dem Inforeuro-Wechselkurs zum Zeitpunkt der Projektfertigstellung ergibt, berechnet worden. Bei den Projekten in Ungarn sind die Euro-Beträge mit dem Wechselkurs von 313,12 HUF/Euro, dem amtlichen Wechselkurs am 31.12.2015, berechnet worden.

Antworten der Kommission

II

Die Kommission erinnert daran, dass der „sichere Zugang der Bürger zu hochwertigem Trinkwasser“ nicht zu den Zielvorgaben der geltenden Trinkwasserrichtlinie gehört.

V (a)

Die Kommission stimmt dieser Empfehlung teilweise zu und wird sie wie folgt umsetzen:

Die Kommission wird sich auf die wichtigsten festgestellten Lücken konzentrieren, die sich auf die Qualität des Trinkwassers auswirken; aufgrund von Beschränkungen der Ressourcen kann sie jedoch nicht allen Lücken in der Überwachung systematisch nachgehen.

Sie wird untersuchen, wie sich die Bestimmungen bezüglich der Berichterstattung im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie verbessern lassen.

V (b)

Die Kommission stimmt den Empfehlungen (b1) bis (b4) im Wesentlichen zu. Dies unterliegt jedoch dem Ergebnis der Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie, das zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts nicht bekannt ist; zudem hängt der Inhalt des Vorschlags zur Änderung der Trinkwasserrichtlinie zu einem großen Teil von den in der Folgenabschätzung gezogenen Schlussfolgerungen ab. Der Vorschlag ist noch nicht endgültig ausgearbeitet, und die Kommission untersucht derzeit Möglichkeiten zur Beseitigung der festgestellten Mängel. In diesem Zusammenhang muss der Vorschlag im Einklang mit den Zielen der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung1 stehen, d. h. es muss gewährleistet werden, dass die Kommission mit ihren Vorschlägen politische Ziele zu minimalen Kosten erreicht und den Bürgern, Unternehmen und Arbeitern einen maximalen Nutzen bietet, wobei unnötiger Verwaltungsaufwand vollständig vermieden wird, insbesondere soweit kleine Einrichtungen betroffen sind.

V (b)1

Die Kommission wird im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie insgesamt prüfen, wie Information, Überwachung und Berichterstattung aus kleinen Wasserversorgungsgebieten verbessert werden können.

V (b)2

Die Kommission wird im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie insgesamt prüfen, wie Information, Überwachung und Berichterstattung für kleine Wasserversorgungsgebiete verbessert werden können, indem der risikobasierte Überwachungsansatz auch für kleine Wasserversorgungsgebiete angewendet wird.

V (b)3

Die Kommission wird im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie insgesamt die Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie bezüglich der Berichterstattung prüfen.

Im Idealfall sollten im Mittelpunkt der Berichterstattung Informationen stehen, die für die Prüfung der Erfüllung der Anforderungen erforderlich sind (Zwischenfälle, neue Stoffe usw.).

V (b)4

Die Kommission wird prüfen, wie der Zugang zu Informationen für Verbraucher im Rahmen der Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie verbessert werden kann, da dieser Punkt in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur REFIT-Prüfung der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG2 als Bereich für Verbesserungen identifiziert wurde.

V (c)

Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu.

Für die Kommission sind Wasserverluste eine heikle Angelegenheit, und sie beabsichtigt im Rahmen der Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie die Förderung von Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip.

Jedoch führt die Reduzierung von Wasserverlusten mittels EU-finanzierter Tätigkeiten möglicherweise zur Finanzierung der Instandhaltung, was nicht immer ein Investitionsschwerpunkt ist, insbesondere für Mitgliedstaaten, die nicht über ausreichende Versorgungsnetze verfügen, um die gesamte Bevölkerung abzudecken.

VI

Die Kommission merkt an, dass diese Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gerichtet sind.

07

Die Berichterstattung ist das wichtigste Instrument für die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung, dass die Überwachung durchgeführt wird und die bei der Überwachung gesammelten Informationen zur Qualität des für den menschlichen Gebrauch bereitgestellten Wassers verfügbar sind.

Die Mitgliedstaaten gehen einer festgestellten Nichteinhaltung der Parameterwerte der Richtlinie in der Regel unverzüglich nach.

11

Die Kommission ging der Tatsache nach, dass lediglich die Hälfte der Mitgliedstaaten über kleine Wasserversorgungsgebiete Bericht erstatteten, indem sie 2016 einen freiwilligen „abgespeckteren“ Bericht (Umfrage) vorlegten, in dem sie sich einer vereinfachten Methodik bedienten (durchschnittliche Einhaltung der Mitgliedstaaten von mikrobiologischen und chemischen Parametern). Die Ergebnisse dieser Umfrage bestätigen eine durchschnittliche Gesamteinhaltung bei den mikrobiologischen Indikatoren von über 98 % für kleine Wasserversorgungsgebiete in den Mitgliedstaaten.

Die Tschechische Republik berichtete, dass laut Aussage der nationalen Behörden die Einhaltungsquote im Zeitraum 2008-2010 hoch war, und legte Beispieldaten im Zusammenhang mit der Einhaltung nur für eine Auswahl von acht Parametern für das Bezugsjahr 2011 vor.

14

Die Informationen zu Verlusten in den Verteilungsnetzen fanden im Bericht für den Zeitraum 2008-2010 im Kapitel „Herausforderungen“ als einmaliges Beispiel unter vielen anderen Erwähnung. Wasserverluste sind derzeit nicht Bestandteil der Trinkwasser-Berichterstattung. Die Kommission wird prüfen, wie die Transparenz bezüglich der Wasserverluste im Rahmen der Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie erhöht werden kann.

15

Siehe Antwort auf Ziffer 14.

18

Die Kommission erinnert daran, dass mit der geltenden Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG lediglich die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bereitgestellten Wassers geregelt wird: In ihr werden Mindestqualitätskriterien für Leitungswasser festgesetzt. Die Richtlinie regelt weder die Trinkwasserversorgung noch die Qualität bzw. Quantität an der Quelle. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie, die von den Ergebnissen der Folgenabschätzung abhängt, werden Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser geprüft.

20

Der Grundsatz der Kostendeckung gemäß Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie bezieht sich nicht nur auf die Finanzierungskosten, sondern auch auf umwelt- und ressourcenbezogene Kosten.

21

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Erschwinglichkeitsrate von 4 % bezeichnend ist und für die Kosten-Nutzen-Analyse herangezogen wurde. Die Kommission legt dar, dass die Bedingungen innerhalb Europas variieren und dass die Erschwinglichkeitsschwelle für Wassergebühren von den Wasserversorgern/Wasserregulierungsbehörden auf Einzelfallbasis ermittelt werden sollten.

30 Zweiter Gedankenstrich

Die Kommission verweist darauf, dass die Trinkwasserrichtlinie lediglich die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bereitgestellten Wassers regelt.

Siehe auch Antwort auf Ziffer 18.

38

Laut einem von Ungarn im Februar 2017 vorgelegten Bericht, in dem die Situation zum 31. Dezember 2016 dargelegt wird, wurde die Richtlinie in 18 Gemeinden nach wie vor nicht eingehalten. Bei einer jüngsten Zusammenkunft unterrichteten die ungarischen Behörden die Kommission zudem über weitere Verzögerungen bei der erwarteten Einhaltung. Die Kommission hat diese neuesten Informationen gebührend berücksichtigt und erwägt derzeit die in dieser Hinsicht erforderlichen Schritte.

39

Die Kommission stellt fest, dass diese Abweichungen sehr wahrscheinlich im Schnitt kleine bis sehr kleine Wasserversorgungsgebiete betraf.

Gemäß dem in der Richtlinie vorgesehenen regelmäßigen Berichterstattungszyklus werden die Daten aus dem Jahr 2015 zusammen mit den Daten aus dem Jahr 2016 im Frühjahr 2018 gemeldet.

Entsprechend den in der Richtlinie festgesetzten Meldepflichten können die Mitgliedstaaten wählen, ob sie Daten zu kleinen Wasserversorgungsgebieten melden wollen.

Daher ist es für die Kommission schwierig, derartige Situationen zu erkennen, die Mitgliedstaaten sollten jedoch Abhilfemaßnahmen ergreifen.

40

Siehe Antwort auf Ziffer 39.

Zudem legte Bulgarien keinerlei Daten zu kleinen Wasserversorgungsgebieten für die Parameter Nitrat/Nitrit vor, sondern machte nur Angaben zur durchschnittlichen Einhaltungsquote im Zusammenhang mit den gemessenen Trinkwasserqualitätsparametern. 2011: 97,8 %, 2012: 97,7 % und 2013 97,8 %.

41

Sofern die Kommission über die erforderlichen Informationen verfügte, wie es bei Ungarn der Fall war, hat sie angemessene rechtliche Maßnahmen ergriffen.

42

Die Kommission merkt an, dass es seit 2005 weniger Verzögerungen bei der Veröffentlichung der Berichte gab.

Die verspätete Veröffentlichung war teilweise auf den Zeitpunkt, die Vollständigkeit und die Qualität der Berichterstattung der Mitgliedstaaten zurückzuführen.

43

Die Berichterstattung ist in der Tat eine komplexe Angelegenheit. Beispielsweise wurde im Berichtszeitraum 2011-2013 eine sehr große Zahl von Analysen in den Mitgliedstaaten durchgeführt: 4,1 Millionen zu mikrobiologischen Parametern, 7,1 Millionen zu chemischen Parametern und 17,5 Millionen zu Indikatorparametern.

47

Sollten die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Parameter in einem Wasserversorgungsgebiet nicht vorhanden ist, haben sie Möglichkeit, im Einklang mit Anmerkung 4 in Tabelle B1 des Anhangs II (bis 27. Oktober 2017) bzw. gemäß Teil C des Anhangs II der Richtlinie (nach dem 27. Oktober 2017) die Überwachungshäufigkeit zu reduzieren.

Zudem hat die Kommission keine Untersuchungsbefugnis und kann daher nicht prüfen, ob die Überwachung so stattgefunden hat, wie sie gemeldet wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Mitgliedstaaten in Treu und Glauben und nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Bericht erstatten.

49

Die Mitgliedstaaten können von der allgemeinen Abweichung in Anhang II Teil 2, Umfassende Kontrollen, Gebrauch machen, dass alle gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 festgelegten Parameter Gegenstand der umfassenden Kontrollen sind, es sei denn, die zuständigen Behörden können für einen von ihnen festzulegenden Zeitraum feststellen, dass das Vorhandensein eines Parameters in einer bestimmten Wasserversorgung nicht in Konzentrationen zu erwarten ist, die die Einhaltung des entsprechenden Parameterwertes gefährden könnten. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission nicht über die Anwendung dieser allgemeinen Abweichung in Kenntnis setzen.

50

Die Enterokokken-Gruppe kann als E. coli-Indikator für Fäkalverschmutzung dienen. Da die Zahl der Darmenterokokken in menschlichen Fäkalien in der Regel ungefähr eine Größenordnung unter der von E. coli liegt, wird E. coli häufiger als Enterokokken zur Untersuchung von Wasser verwendet.

Siehe auch Antwort auf Ziffer 49.

52

Die EUA hat die Kommission darüber unterrichtet, dass sie diese Aufgaben (Qualitätskontrolle und Speicherung der Daten usw.) nicht länger wahrnehmen und aufgrund von Ressourcenbeschränkungen die Kommission bei der nächsten Trinkwasser-Berichterstattung nicht mehr unterstützen wird, ungeachtet der Forderung der Kommission, diese Arbeit wenigstens bis zur bevorstehenden Überarbeitung der Richtlinie fortzuführen. Die Dienststellen der Kommission werden Alternativen für die Datensammlung, Qualitätskontrolle und Vorbereitung nationaler Datenbanken für die letzte Berichterstattung vor der Überarbeitung der Richtlinie prüfen, die eine Vereinfachung der Berichtspflichten umfassen wird.

Auch wenn die Daten einer Qualitätskontrolle durch die EUA unterzogen und vom Mitgliedstaat gegengeprüft werden, können Fehler (z. B. Rechtschreibfehler) auftreten. Die Genauigkeit der Berichterstattung im Ganzen wird durch derartige einzelne Fehler nicht in Frage gestellt.

Kasten 4 – Beispiel für Unstimmigkeiten in der Berichterstattung der Mitgliedstaaten bezüglich der Einhaltung der Trinkwasserrichtlinie, die die EUA hätte erkennen können

Der Fehler in Tabelle 3-2 des Länderberichts für Rumänien wurde trotz Qualitätskontrolle durch die EUA und Gegenprüfung durch den Mitgliedstaat übersehen. Im Nationalbericht für Rumänien deutet die Zahl in Abbildung 2.2 auf eine 100%-ige Überwachung für den Parameter „Coliforme Bakterien“ hin, was darauf schließen ließ, dass kein Problem vorlag. Dies ist möglicherweise der Grund, warum der Fehler in der Tabelle nicht auffiel.

Die Qualität der Daten, die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, wurde durch die EUA kontrolliert und vom Mitgliedstaat gegengeprüft. Daher erfolgte kein zusätzlicher Vergleich mit möglicherweise abweichenden nationalen Berichten.

53

Die Kommission hat in der Vergangenheit bereits Maßnahmen in Reaktion auf Bedenken bezüglich kleiner Versorgungsgebiete ergriffen: Es wurde ein Workshop organisiert, der am 9. November 2011 stattfand, und es wurden eine Studie mit dem Titel „Best Practices for conducting a risk-assessment for small water supplies“ (Bewährte Verfahren für die Durchführung von Risikobewertungen bei kleinen Wasserversorgungsanlagen), spezielle Informationsblätter der Mitgliedstaaten zusätzlich zum Synthesebericht sowie eine Broschüre mit dem Titel „Framework for Action for the management of small drinking water supplies“ (Handlungsrahmen für die Bewirtschaftung kleiner Wasserversorgungsgebiete) veröffentlicht. Die Umfrage aus dem Jahr 2016 deutete darauf hin, dass die Situation sich gegenüber dem Zeitraum 2010-2013 verbessert hat und sich weiter verbessert.

Zudem bemerkte die Kommission in ihrer Arbeitsunterlage zur REFIT-Prüfung der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG3 ferner, dass eine präventive Sicherheitsplanung und risikobasierte Elemente in der derzeitigen Trinkwasserrichtlinie nur unverhältnismäßig selten in Erwägung gezogen werden und dass dies eine Schwachstelle darstellt. Die Kommission beabsichtigt, dies im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie anzugehen, und bewertet derzeit die Auswirkungen einer potenziellen Einführung eines risikobasierten Ansatzes für große und kleine Wasserversorgungsgebiete, der Möglichkeiten zur Vereinfachung bietet, um Zeit und Ressourcen auf Hauptrisiken und kostenwirksame quellorientierte Maßnahmen zu konzentrieren und die Verwaltungslast zu senken.

58

Gemäß der geltenden Trinkwasserrichtlinie ist ein gewisser Grad an Variabilität zwischen den Verfahren hinsichtlich der Verfügbarkeit von Informationen zulässig. Die Kommission hat in ihrer Arbeitsunterlage zur REFIT-Prüfung der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG bereits festgestellt, dass eine aktivere Verbreitung relevanterer Informationen sinnvoll wäre.

69

Wie in der Folgenabschätzung in der Anfangsphase4 der Trinkwasserrichtlinie erwähnt, prüft die Kommission bereits Möglichkeiten zur Beseitigung von Leckagen; diese stellen ein Problem dar, das der effizienten Trinkwasserversorgung, im Wege steht.

75

Es wird davon ausgegangen, dass die Zielvorgaben des Projekts Szekszárd im Programmplanungszeitraum 2014-2020 erreicht werden.

Kasten 5 – Zusätzlicher Investitionsbedarf bei einem EFRE/KF-Projekt in Ungarn (Szekszárd)

Trotz des in der Vergangenheit niedrigen Wasserstands der Donau ist das genaue Aufkommen und die genaue Menge nicht vorhersehbar; dies wirkt sich auf die Berechenbarkeit der Konzentrationen bestimmter Parameter aus und erschwert damit die Ausgestaltung von Arbeiten im Hinblick auf die langfristige Einhaltung. Im Zeitraum 2014-2020 beabsichtigt Ungarn allerdings, den Klimawandel bei der Bewertung von Projekten noch stärker zu berücksichtigen.

76

Sie unten unter Kasten 6.

Kasten 6 – Teilweise Zielerreichung bei einem Projekt in Rumänien (Călărași)

Die durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Investitionen in den Wassersektor im Zeitraum 2007-2013 leisteten einen Beitrag zur Erhöhung der Kapazität der Versorger, genauere Messungen zu liefern und die Gesamtleistung der Versorgungsunternehmen und der eingerichteten Infrastruktur besser zu überwachen. In der Folge wird bei den Annahmen und Zielen, die als Grundlage für die erwarteten Investitionen im Zeitraum 2014-2020 dienen, von einem höheren Maß an Zuverlässigkeit ausgegangen. Dies stellt eindeutig eine positive Auswirkung auf die EU-Investitionen und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten unter Beweis, aus Fehlern zu lernen und angemessene Maßnahmen zur künftigen Beseitigung dieser Probleme einzuführen.

79

Die Kommission ist der Auffassung, dass sich die in Ungarn und Rumänien finanzierten Projekte aufgrund ihrer Komplexität und Gestaltung verzögerten. Die Begünstigten allerdings erreichten im Allgemeinen ihre Ziele.

Im Falle von Rumänien waren die Wasserversorger zudem mit zahlreichen Problemen konfrontiert, die zu Verzögerungen während der Vergabeverfahren führten.

Um die negativen Auswirkungen minderwertiger Verträge auf die Projektumsetzung zu mildern, förderte die Kommission verschiedene horizontale Initiativen zur Unterstützung der Begünstigten, beispielsweise Entwicklung standardisierter Auftragsunterlagen, vergleichende Leistungsbewertung von Wasserversorgern und technische Hilfe.

80

Die Ausgangsannahmen in Bezug auf die Projektkosten sind eher bezeichnend. Bei beiden erwähnten Projekten erfolgte eine ordnungsgemäße öffentliche Vergabe, und der Auftragswert war anschließend das Ergebnis des Wettbewerbs auf dem Markt. Um dieser Volatilität auf dem Markt zu begegnen, werden im Rahmen der beiden Projekte Eventualitäten eingeführt, um Spielraum für Kostenschwankungen infolge der öffentlichen Ausschreibung zu bieten.

93

Insgesamt belief sich der Investitionsbedarf im Zeitraum 2014-2020 im Zusammenhang mit der Strategie auf rund 6,1 Mrd. EUR, die wie folgt aufgeteilt werden: 2,5 Mrd. EUR für Trinkwasser, 2,2 Mrd. EUR für die Abwassersammlung und 1,4 Mrd. EUR für die Abwasserbehandlung. Vergleicht man den Bedarf von 6,1 Mrd. EUR mit der EU-Mittelzuweisung für Wasser und Abwasser in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020, kann errechnet werden, dass sich mithilfe der EU-Mittel 30-40 % des geschätzten Investitionsbedarfs im Zusammenhang mit der Strategie für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung decken lassen.

Im Rahmen des Operationellen Programms 2014-2020 werden tatsächlich 145 Mio. EUR aus der Gesamtzuweisung des Kohäsionsfonds für den Wassersektor in Bulgarien in Höhe von 1,016 Mrd. EUR für Investitionen in die Bereitstellung von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie die Wasserwirtschaft und den Trinkwasserschutz bereitgestellt. In Anbetracht des hohen Investitionsbedarfs im Hinblick auf die Einhaltung, wie oben dargestellt, liegt der Schwerpunkt bei der Mittelzuweisung im Wassersektor auf der Schließung der Lücke bei der Einhaltung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser.

Gemeinsame Antwort auf Ziffer 94 und 95.

Im Zusammenhang mit dem Bedarf an zusätzlichen Mitteln zur Erfüllung der Anforderungen zur Verbesserung der Wasserqualität sollte die Investitionslücke mittels nationaler Investitionen geschlossen werden.

96

Siehe Antwort auf Ziffer 20.

98

Während die Umsetzung einer angemessenen Wassergebührenpolitik in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, sieht die Ex-ante-Konditionalität vor, dass die Kostendeckung mit dem ersten Gedankenstrick des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG konsistent ist, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geographischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung getragen wird.

100

Die Kommission merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Verausgabung von EU-Mitteln zum Ende des Programmplanungszeitraums 2007-2013 hin zunahm, wodurch Bulgarien beinahe 95 % der der entsprechenden Prioritätsachse zugewiesenen Mittel (rund 969 Mio. EUR) für sich beanspruchen konnte.

101

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Erschwinglichkeitsrate von 4 % bezeichnend ist.

Siehe Antwort auf Ziffer 21.

103

Die Kommission merkt an, dass in Rumänien eine gemeinsame Gebührenstrategie zur Förderung der langfristigen Tragfähigkeit der Investitionen, bei der der Aspekt der Erschwinglichkeit geprüft wird, als Bestandteil der Kosten-Nutzen-Analyse für EU-finanzierte Projekte im Zeitraum 2007-2013 eingeführt wurde.

Im Zeitraum 2014-2020 werden die Wasserversorger die Methodik zur Strukturierung der Gebühren anpassen und konsolidieren, um die Ausweitung konformer Wasserdienstleistungen auf zusätzliche Gebiete zu unterstützen und die Anforderungen der überarbeiteten Leitlinien zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf die vollständige Kostendeckung und die Abschreibung der Vermögenswerte zu erfüllen. Die Projekte werden entsprechend konzipiert.

105

Die Kommission stellt fest, dass die geltenden Gebühren gesenkt wurden. Folglich überwacht die Kommission die Lage und gibt Empfehlungen für die ungarischen Behörden zur Gewährleistung der für die Tragfähigkeit der heraufgestuften Vermögenswerte erforderlichen Finanzmittel ab. In Einzelfällen wäre es jedoch nicht unwichtig, gebührenpolitische Anpassungen sorgfältig und schrittweise über einen längeren Zeitraum hinweg einzuführen, um die abrupte Verzerrung der sozialen Erschwinglichkeit der Wasserinvestitionen für die Bevölkerung zu verringern.

Siehe auch Antworten auf die Ziffern 98 und 101.

109

Die Kommission erwägt im Rahmen der Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie, die Bestimmungen bezüglich der Berichterstattung zu ändern.

Die Kommission will sicherstellen, dass im Mittelpunkt der Berichterstattung Informationen stehen, die für die Prüfung der Erfüllung der Anforderungen erforderlich sind (Zwischenfälle, neue Stoffe usw.). Die Kommission beabsichtigt, Optionen zu prüfen, beispielsweise alternative IT-Instrumente (z. B. Datensammlung von nationalen Verwaltungen), um die Berichterstattung zu vereinfachen und zu beschleunigen und die Verfügbarkeit aktueller Informationen zu gewährleisten.

110

In Anbetracht des bestehenden Rechtsrahmens ist die Kommission der Auffassung, dass Leitlinien zu den Anforderungen hinsichtlich der den Verbrauchern verfügbar gemachten Informationen am besten auf nationaler Ebene behandelt werden.

Empfehlung 1

Die Kommission stimmt dieser Empfehlung teilweise zu und wird sie wie folgt umsetzen:

Die Kommission wird sich auf die wichtigsten festgestellten Lücken konzentrieren, die sich auf die Qualität des Trinkwassers auswirken; aufgrund von Beschränkungen der Ressourcen kann sie jedoch nicht allen Lücken in der Überwachung systematisch nachgehen.

Sie wird untersuchen, wie sich die Bestimmungen bezüglich der Berichterstattung im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie verbessern lassen.

Empfehlung 2

Die Kommission stimmt den Empfehlungen 2 a-d im Wesentlichen zu. Dies unterliegt jedoch dem Ergebnis der Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie, das zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts nicht bekannt ist; zudem hängt der Inhalt des Vorschlags zur Änderung der Trinkwasserrichtlinie zu einem großen Teil von den in der Folgenabschätzung gezogenen Schlussfolgerungen ab. Der Vorschlag ist noch nicht endgültig ausgearbeitet, und die Kommission untersucht derzeit Möglichkeiten zur Beseitigung der festgestellten Mängel. In diesem Zusammenhang muss der Vorschlag im Einklang mit den Zielen der Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung5 stehen, d. h.es muss gewährleistet werden, dass die Kommission mit ihren Vorschlägen politische Ziele zu minimalen Kosten erreicht und den Bürgern, Unternehmen und Arbeitern einen maximalen Nutzen bietet, wobei unnötiger Verwaltungsaufwand vollständig vermieden wird, insbesondere soweit kleine Einrichtungen betroffen sind.

Empfehlung 2 (a)

Die Kommission wird im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie insgesamt prüfen, wie Information, Überwachung und Berichterstattung aus kleinen Wasserversorgungsgebieten verbessert werden können.

Empfehlung 2 (b)

Die Kommission wird im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie insgesamt prüfen, wie Information, Überwachung und Berichterstattung für kleine Wasserversorgungsgebiete verbessert werden können, indem der risikobasierte Überwachungsansatz auch für kleine Wasserversorgungsgebiete angewendet wird.

Empfehlung 2 (c)

Die Kommission wird im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie insgesamt die Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie bezüglich der Berichterstattung prüfen.

Im Idealfall sollten im Mittelpunkt der Berichterstattung Informationen stehen, die für die Prüfung der Erfüllung der Anforderungen erforderlich sind (Zwischenfälle, neue Stoffe usw.).

Empfehlung 2 (d)

Die Kommission wird prüfen, wie der Zugang zu Informationen für Verbraucher im Rahmen der Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie verbessert werden kann, da dieser Punkt in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur REFIT-Prüfung der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG als Bereich für Verbesserungen identifiziert wurde.

112

Siehe Bemerkungen zu den erwähnten Ziffern.

Trotz der Verzögerungen wurden die meisten Ziele erreicht oder trugen dazu bei, die Situation in dem jeweiligen Gebiet zu verbessern. Die unvorhersehbaren Ereignisse (Rückgang des Wasserstands der Donau) waren der Grund dafür, dass die langfristigen Ziele im Zusammenhang mit der Einhaltung bei einem erwähnten Projekt nicht erfüllt wurden.

113

Ungeachtet des Vorrangs, der der Einhaltung und der Errichtung einer neuen Netzwerkinfrastruktur eingeräumt wurde, stellt die Kommission fest, dass die über größere Projekte im Zeitraum 2007-2013 kofinanzierten Investitionen, sofern ordnungsgemäß begründet, auch die Sanierung bestehender Infrastrukturen umfasste, um die negativen Auswirkungen von Wasserverlusten auf die Leistung neuer Investitionen zu mindern.

Im Zeitraum 2014-2020 wird derselbe Ansatz in all den Ländern beibehalten, in denen Leckagen als wichtiger Faktor gelten.

Empfehlung 3

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass diese Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.

Empfehlung 4

Die Kommission stimmt dieser Empfehlung zu.

Für die Kommission sind Wasserverluste eine heikle Angelegenheit, und sie beabsichtigt im Rahmen der Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie die Förderung von Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip.

Jedoch führt die Reduzierung von Wasserverlusten mittels EU-finanzierter Tätigkeiten möglicherweise zur Finanzierung der Instandhaltung, was nicht immer ein Investitionsschwerpunkt ist, insbesondere für Mitgliedstaaten, die nicht über ausreichende Versorgungsnetze verfügen, um die gesamte Bevölkerung abzudecken.

114

Die Kommission ist sich bewusst, dass der Investitionsbedarf im Wassersektor (für Trinkwasser, Abwassersammlung und -behandlung, Hochwasserschutzmaßnahmen usw.) in einigen Mitgliedstaaten in den kommenden Jahren erheblich sein könnte. Die künftigen Prioritäten im Hinblick auf die EU-Finanzierung sollten unter Berücksichtigung des wirklichen Bedarfs der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Kommission hat Initiativen auf den Weg gebracht, um einen besseren Überblick über den Investitionsbedarf im Wassersektor zu erhalten.

115

Die Kommission merkt an, dass die Kostendeckung gemäß der Wasserrahmenrichtlinie auch umwelt- und ressourcenbezogene Kosten umfassen sollte.

Empfehlung 5

Die Kommission merkt an, dass diese Empfehlung an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.

Abkürzungen und Glossar

AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Bürgerinitiative: Eine europäische Bürgerinitiative ist eine Aufforderung an die Europäische Kommission, einen Legislativvorschlag in Themenbereichen vorzulegen, in denen die EU zur Gesetzgebung befugt ist. Hierzu müssen mindestens eine Million EU-Bürger aus mindestens sieben der 28 Mitgliedstaaten ihre Unterstützung bekunden. In jeder dieser sieben Mitgliedstaaten muss es eine Mindestzahl von Unterzeichnern geben. Die für die Bürgerinitiative geltenden Regeln und Verfahren sind in der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative festgelegt (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).

EU-13: Die EU-13 umfasst die Mitgliedstaaten, die der EU im Jahr 2004 oder später beigetreten sind. Hierzu gehören: Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien und Slowakei.

Europäische Umweltagentur (EUA): Die EUA ist eine Agentur der Europäischen Union.
Sie stellt unabhängige Umweltinformationen für an der Planung, Annahme, Umsetzung und Evaluierung umweltpolitischer Maßnahmen beteiligte Personen und auch für die allgemeine Öffentlichkeit zur Verfügung. Die EUA erhebt Daten und erstellt Bewertungen zu einer großen Bandbreite umweltbezogener Themen.

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE): Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung dient der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Europäischen Union durch den Ausgleich der stärksten regionalen Ungleichgewichte im Wege der finanziellen Unterstützung für die Schaffung von Infrastrukturen sowie für produktive, beschäftigungswirksame Investitionen, insbesondere zugunsten von Unternehmen.

Europäisches Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET): Das EIONET ist ein Partnerschaftsnetz der Europäischen Umweltagentur und ihrer Mitglieder und kooperierender Staaten. Es setzt sich aus der EUA selbst, sechs Europäischen Themenzentren (ETC) und einem Netzwerk aus etwa 1 000 Sachverständigen aus 39 Ländern in bis zu 400 nationalen Stellen im Bereich der Umweltinformationen zusammen. Über EIONET koordiniert die EUA die Bereitstellung von Umweltdaten aus den einzelnen Ländern.

Ex-ante-Konditionalitäten: Ex-ante-Konditionalitäten sind Bedingungen, die auf vorab in Partnerschaftsvereinbarungen festgelegten Kriterien beruhen und als notwendige Voraussetzungen für eine wirksame und wirtschaftliche Nutzung der im Rahmen der Partnerschaftsvereinbarungen vorgesehenen Unterstützung der Union betrachtet werden. Bei der Vorbereitung der OP des EFRE, des KF und des ESF für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 müssen die Mitgliedstaaten bewerten, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, müssen Aktionspläne erarbeitet werden, mit denen eine Erfüllung bis zum 31. Dezember 2016 sichergestellt wird.

Gemeinsame Hilfe bei der Unterstützung von Projekten in europäischen Regionen (JASPERS): JASPERS ist eine Partnerschaft der technischen Unterstützung zwischen drei Partnern (der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung). Sie bietet unabhängige Beratung für Empfängerländer als Unterstützung bei der Vorbereitung hochwertiger Großprojekte, die von zwei Struktur- und Investitionsfonds der EU (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und Kohäsionsfonds) kofinanziert werden.

Große Wasserversorgungsgebiete: Als groß gelten Wasserversorgungsgebiete, die im Tagesdurchschnitt mehr als 1 000 m³ Trinkwasser liefern oder mehr als 5 000 Personen versorgen.

Großprojekt: Ein Projekt, das eine Gesamtheit von wirtschaftlich nicht zu trennenden Arbeiten bildet, die eine genaue technische Funktion erfüllen und klar ausgewiesene Ziele verfolgen und deren zur Festlegung der Fondsbeteiligung veranschlagte Gesamtkosten mehr als 50 Millionen Euro betragen und bei dem es sich allgemein um ein groß angelegtes Infrastrukturprojekt im Bereich Verkehr, Umwelt oder in anderen Wirtschaftszweigen wie Kultur, Bildung, Energie oder IKT handelt. Auf Gesamtprojektebene ist die Zustimmung der Kommission erforderlich.
Für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 wurde die Grenze auf 75 Millionen Euro im Fall von Maßnahmen erhöht, mit denen ein Beitrag zum thematischen Ziel in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 7 geleistet wird - „Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen“.

Indikatorparameter: Indikatorparameter sind eine Kombination aus mikrobiologischen, chemischen und radiologischen Parametern, über die Auskunft über Behandlungsprozesse und die organoleptische Qualität des Trinkwassers gegeben wird.

Kleine Wasserversorgungsgebiete: Als klein gelten Wasserversorgungsgebiete, die im Tagesdurchschnitt weniger als 1 000 m³ Trinkwasser liefern oder weniger als 5 000 Personen versorgen.

Kohäsionsfonds (KF): Der Kohäsionsfonds dient der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts innerhalb der Europäischen Union durch Finanzierung von Umwelt- und Verkehrsprojekten in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts.

Länderspezifische Empfehlungen (CSR): Bei länderspezifischen Empfehlungen (Country-specific recommendations, CSR) handelt es sich um Empfehlungen in Bezug auf strukturelle Herausforderungen, die mittels geeigneter mehrjähriger Investitionen bewältigt werden sollen, die - wie in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegt - unmittelbar in den Interventionsbereich der ESI-Fonds fallen. Sie werden von der Kommission im Einklang mit Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angenommen.

„Non-Revenue water“ (Wasserverluste): Bei „Non-Revenue Water“ handelt es sich hauptsächlich um Wasser, das aus dem System austritt, bevor es den Endverbraucher erreicht (technische oder physische Verluste), und Wasser, das verbraucht, aber nicht ordnungsgemäß abgerechnet wird, zum Beispiel durch illegales Abzapfen oder eine nicht ordnungsgemäße Verbrauchsmessung (wirtschaftliche oder scheinbare Verluste). Während sich im ersteren Fall die Produktionskosten unnötig erhöhen (da mehr Wasser erzeugt werden muss als notwendig), sind im zweiten Fall entgangene Einnahmen die Folge. „Non-Revenue Water“ wird in der Regel auf Grundlage einer Gegenüberstellung von Wasserzufluss und Wasserabfluss im System geschätzt.
Aus Gründen der Vereinfachung wird in diesem Bericht der Begriff „Wasserverluste“ anstelle von „Non-Revenue Water“ verwendet.

Operationelles Programm (OP): In einem OP ist festgelegt, welche Prioritäten und spezifischen Ziele ein Mitgliedstaat verfolgt und wie die Mittel (Kofinanzierung aus EU-Mitteln und einzelstaatlichen öffentlichen und privaten Mitteln) in einem bestimmten Zeitraum (derzeit sieben Jahre) für die Finanzierung von Projekten verwendet werden sollen. Die Projekte innerhalb eines OP müssen zu einer bestimmten Anzahl von Zielen beitragen. Die Finanzmittel für OP können aus dem EFRE, dem KF und/oder dem ESF stammen. Das OP wird vom Mitgliedstaat ausgearbeitet und muss von der Kommission genehmigt werden, bevor Zahlungen aus dem EU-Haushalt geleistet werden können. Während des Programmplanungszeitraums können OP nur mit Einverständnis beider Seiten geändert werden.

Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Im Rahmen von REFIT prüft die Kommission die gesamte Gesetzgebung der EU laufend und systematisch, um Belastungen, Unvereinbarkeiten und unwirksame Maßnahmen aufzudecken und korrektive Maßnahmen zu ermitteln.

Programmplanungszeitraum: Der mehrere Jahre umfassende Rahmen, in dem die EFRE-, ESF- und KF-Ausgaben geplant und umgesetzt werden.

Routinemäßige Kontrollen: Zweck der routinemäßigen Kontrollen ist es, festzustellen, ob das Wasser für den menschlichen Gebrauch den einschlägigen Parameterwerten der Trinkwasserrichtlinie entspricht. Auf diese Weise stehen regelmäßig Informationen über die organoleptische (d. h. die Farbe, Geruch und Haptik eines Stoffs betreffende) und die mikrobiologische Qualität des für den menschlichen Gebrauch bereitgestellten Wassers sowie Informationen über die Wirksamkeit der Trinkwasseraufbereitung (insbesondere der Desinfektion), soweit sie vorgenommen wird, bereit.
Nur einige der in der Trinkwasserrichtlinie aufgeführten Parameter sind zwingend Gegenstand routinemäßiger Kontrollen.

Strategie Europa 2020: Europa 2020 ist die auf 10 Jahre angelegte Strategie der EU für Wachstum und Beschäftigung. Die Strategie wurde im Jahr 2010 auf den Weg gebracht, um die Voraussetzungen für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen. Dazu gehören fünf Kernziele in den Bereichen Beschäftigung, Forschung und Entwicklung, Klima und Energie, Bildung, soziale Inklusion und Armutsbekämpfung.
Europäischer Rat vom 17. Juni 2010, Schlussfolgerungen im Anschluss an KOM(2010) 2020 endgültig vom 3. März 2010 „Europa 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“.

Trinkwasserrichtlinie: Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

Trinkwassersicherheitsplan: Das Konzept eines Plans für die Trinkwassersicherheit stammt von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahr 2004. Es besteht aus einem umfassenden Ansatz der Risikobewertung und des Risikomanagements, der alle Schritte der Wasserversorgung - von der Quelle bis zum Verbraucher - umfasst.
Wasserversorgern und öffentlichen Gesundheitsbehörden wird empfohlen, einen Trinkwassersicherheitsplan für jedes einzelne Trinkwasser-Versorgungsgebiet zu erstellen.

Umfassende Kontrollen: Zweck der umfassenden Kontrollen ist es, die erforderlichen Informationen bereitzustellen, damit bestimmt werden kann, ob alle Parameterwerte der Trinkwasserrichtlinie eingehalten werden.
Gegenstand der umfassenden Kontrollen sind sämtliche Parameter gemäß Anhang I der Trinkwasserrichtlinie.

Verwaltungsbehörde: Eine Verwaltungsbehörde ist eine von einem Mitgliedstaat benannte nationale, regionale oder lokale Behörde oder sonstige öffentliche oder private Stelle, die ein operationelles Programm verwaltet. Zu ihren Aufgaben gehören die Auswahl der zu finanzierenden Projekte, die Überwachung der Durchführung dieser Projekte und die Berichterstattung über finanzielle Aspekte und erzielte Ergebnisse an die Kommission. Die Verwaltungsbehörde ist auch die Stelle, die Begünstigten nach Prüfungen durch die Kommission, den Europäischen Rechnungshof oder eine einschlägige Behörde im betreffenden Mitgliedstaat Finanzkorrekturen auferlegt.

Wasserversorgungsgebiet: Ein Versorgungsgebiet ist ein geografisch definiertes Gebiet, in dem das Wasser für den menschlichen Gebrauch aus einer oder mehreren Quellen kommt und in dem die Wasserqualität als nahezu einheitlich angesehen werden kann.

Endnoten

1 Europäische Umweltagentur, http://www.eea.europa.eu.

2 Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 26).

3 Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229 vom 30.8.1980, S. 11).

4 Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

5 Artikel 7 und Anhänge II und III der Trinkwasserrichtlinie.

6 Artikel 13 der Trinkwasserrichtlinie.

7 http://rod.eionet.europa.eu/obligations/171.

8 COM(2016) 666 final vom 20.10.2016 - Synthesebericht zur Qualität des Trinkwassers in der Union auf der Grundlage der Prüfung der Berichte der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2011-2013 gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 98/83/EG.

9 COM(2014) 363 final vom 16.6.2014 - Synthesebericht zur Qualität des Trinkwassers in der Union auf der Grundlage der Prüfung der Berichte der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2008-2010 gemäß der Richtlinie 98/83/EG.

10 COM(2016) 666 final, S. 2.

11 Aus den nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Informationsblättern 2008-2010 über kleine Wasserversorgungsgebiete extrapolierte Daten, http://ec.europa.eu/environment/water/water-drink/reporting_en.html.

12 Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“, Vorrangiges Ziel 3, Nummer 54 Ziffer iii (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

13 COM(2014) 363 final.

14 Europäischer Rat vom 17. Juni 2010, Schlussfolgerungen im Anschluss an KOM(2010) 2020 endgültig vom 3. März 2010 „Europa 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“.

15 Beschluss Nr. 1386/2013/EU, Vorrangiges Ziel 2, Nummer 41.

16 Die Gesamtzuweisung von Mitteln der EU für Abwasserprojekte betrug im Programmplanungszeitraum 2007-2013 etwa 14,6 Milliarden Euro, davon rund 10 Milliarden Euro für die Mitgliedstaaten der EU-13. Im Zeitraum 2014-2020 beträgt die Zuweisung etwa 10 Milliarden Euro, davon 7 Milliarden Euro für die Mitgliedstaaten der EU-13.

17 Eurostat - Anschluss der Bevölkerung an die öffentliche Wasserversorgung, Code ten00012.

18 http://www.right2water.eu/.

19 COM(2014) 177 final vom 19.3.2014, Mitteilung der Kommission über die Europäische Bürgerinitiative „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware“.

20 Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

21 Europäische Kommission, „Der neue Programmplanungszeitraum 2007-2013 - Methodologische Leitlinien der Kommission zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse für Großprojekte und zu Einnahmen schaffenden Projekten, Arbeitsdokument Nr. 4“, 8/2006.

22 Sonderbericht Nr. 9/2010 „Werden die EU-Ausgaben für Strukturmaßnahmen im Bereich der Wasserversorgung der Haushalte optimal eingesetzt?“; Sonderbericht Nr. 4/2014 „Integration der Ziele der EU-Wasserpolitik in die GAP: ein Teilerfolg“; Sonderbericht Nr. 2/2015 „EU-Finanzierung kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen im Donaueinzugsgebiet: Die Mitgliedstaaten benötigen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der EU-Abwasserpolitik weitere Unterstützung“; Sonderbericht Nr. 23/2015 „Die Wasserqualität im Einzugsgebiet der Donau: Fortschritte bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, aber noch Bedarf an weiteren Maßnahmen“; Sonderbericht Nr. 3/2016 „Bekämpfung der Eutrophierung der Ostsee: Es sind noch weitere und wirksamere Maßnahmen notwendig“ (http://eca.europa.eu).

23 EPRS, Water legislation, Cost of Non-Europe Report, Mai 2015.

24 Sonderbericht Nr. 9/2010.

25 Artikel 291 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

26 Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).

27 Ungarn: 1. Mai 2004, Bulgarien und Rumänien: 1. Januar 2007.

28 Vertragsverletzungsverfahren 2008/2247 gegen Ungarn, 2009/2259 gegen Bulgarien und 2009/2260 gegen Rumänien.

29 Anhang VII Kapitel 9 Umwelt, Teil C - Wasserqualität (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 166-171).

30 Detaillierte Informationen über die Verschmutzung von Wasser aufgrund von Landbewirtschaftungsmethoden siehe die Sonderberichte des Hofes Nr. 23/2015 und Nr. 3/2016.

31 Development of a Concept for the Future of Reporting under the Drinking Water Directive - critical analysis report (Entwicklung eines Konzepts für die zukünftige Berichterstattung im Rahmen der Trinkwasserrichtlinie - ein kritischer Analysebericht), Mai 2013.

32 http://rod.eionet.europa.eu/obligations/171/deliveries.

33 Anmerkung 4 in Tabelle B1 der Trinkwasserrichtlinie. Diese Bestimmungen werden durch den neuen Anhang II der Trinkwasserrichtlinie in seiner durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission (ABl. L 260, 7.10.2015, S. 6) geänderten Fassung ersetzt, die spätestens bis Oktober 2017 von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist.

34 Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6).

35 Arsen, Bor, Cadmium, Chrom, Kupfer, Quecksilber, Nickel, Blei, Antimon und Selen.

36 Auf S. 102 des nationalen bulgarischen Umweltberichts 2012.

37 Überblick über die Qualität des Trinkwassers in Bulgarien, Berichterstattung 2011-2013 im Rahmen der Trinkwasserrichtlinie, S. 12.

38 Überblick über die Qualität des Trinkwassers in Rumänien - Ergebnisse der Berichterstattung 2011-2013 im Rahmen der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG.

39 Tabelle 3-2.

40 Calitatea apei distribuite în sistem centralizat în zonele cu peste 5000 de locuitori sau cu un volum de distribuție de peste 1000mc/zi în anul 2013 (ZAP mari) - Raport sintetic, veröffentlicht auf der Website des Nationalen Zentrums für die Überwachung von Umweltrisiken.

41 http://ec.europa.eu/environment/water/water-drink/reporting_en.html und http://ec.europa.eu/environment/water/water-drink/small_supplies_en.html.

42 COM(2016) 666 final, S. 2.

43 Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union.

44 Towards a Guidance Document for the implementation of a risk-assessment for small water supplies in the European Union, Overview of best practices. (Entwicklung von Leitlinien für die Durchführung einer Risikobewertung hinsichtlich kleiner Wasserversorgungsgebiete in der Europäischen Union, Überblick über bewährte Verfahren). November 2011.

45 Kleine Wasserversorgungsgebiete: Framework for action (Handlungsrahmen für eine verbesserte Bewirtschaftung) - ISBN 978-92-79-44633-7 (http://ec.europa.eu/environment/water/water-drink/pdf/Small%20drinking%20water%20supplies.pdf).

46 Artikel 13 der Trinkwasserrichtlinie.

47 Studie zur Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie der Union, Evaluierungsbericht, Ecorys, Mai 2016.

48 In Ungarn wird die Öffentlichkeit über die Website des Nationalen Dienstes für die öffentliche Gesundheit und Amtsärzte („ÁNTSZ“) (www.antsz.hu) und die Website des Nationalen Instituts für Umwelt und Gesundheit („OKI“) (https://oki.antsz.hu) informiert. Besuch der Websites am 25. Januar 2017.

49 Projekt BG161PO005-1.0.06-0073-C0001, Gemeinde Panagyurishte.

50 Projekt CCI 2007RO161PR003, Kreis Călărași.

51 Projekt CCI 2009RO161PR005, Region Constanța.

52 Artikel 11 der Trinkwasserrichtlinie.

53 Europäische Kommission, GD Umwelt, Impact Assessment of possible Revisions to the Drinking Water Directive. Final report (Folgenabschätzung bezüglich einer möglichen Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie. Abschlussbericht), September 2008.

54 Weltgesundheitsorganisation, Guidelines for Drinking-water Quality (Leitlinien für die Qualität von Trinkwasser), 3. Ausgabe, 2004 (www.who.int).

55 Informelle Sachverständigengruppe zur Durchführung der Richtlinie 98/83/EG (Trinkwasserrichtlinie).

56 Richtlinie (EU) 2015/1787 der Kommission.

57 Studie zur Überarbeitung der Trinkwasserrichtlinie der Union, Evaluierungsbericht, Ecorys, Mai 2016.

58 SWD(2016) 428 final - „REFIT-Prüfung der Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG“.

59 Support to the implementation and further development of the Drinking Water Directive (98/83/EC): Study on materials in contact with drinking water, März 2017.

60 COM(2016) 710 final vom 25.10.2016 - „Arbeitsprogramm der Kommission 2017 - Für ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt“.

61 Informationsvermerk, WHO-Regionalbüro für Europa, CIRCABC.

62 JASPERS ist eine Partnerschaft der technischen Unterstützung zwischen drei Partnern (der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung). Dieser Dienst bietet unabhängige Beratung für Empfängerländer als Unterstützung bei der Vorbereitung hochwertiger Großprojekte, die von zwei Struktur- und Investitionsfonds der EU (dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds) kofinanziert werden.

63 Ungarischer hydrologischer Vorhersagedienst (http://www.hydroinfo.hu).

64 Kilometervorgaben für die Übertragungs- und Verteilungsleitungen, Sanierung oder Bau von Brunnen, Wasserbecken, Pumpstationen und Chlorungs- und Aufbereitungsanlagen.

65 Der Fachbegriff lautet „Non-Revenue Water“, da es sich dabei um Wasser handelt, das nicht in Rechnung gestellt wird oder sich nicht abrechnen lässt. Aus Gründen der Vereinfachung und weil die Wasserversorger die verschiedenen Arten von „Non-Revenue Water“ nicht immer im Einzelnen ausweisen, wird in diesem Bericht durchgängig der Begriff „Wasserverluste“ verwendet.

66 Water and Waste water Services in the Danube region (Wasser- und Abwasserdienstleistungen in der Donauregion), Mai 2015 (http://sos.danubis.org/).

67 Länderpositionspapiere für Bulgarien - Ares(2012)1273775 - 26.10.2012; Ungarn - Ares(2012)1286381 - 30.10.2012; Rumänien - Ares(2012)1240252 - 19.10.2012.

68 Andere einschlägige Dokumente zur CIS Good Practices on Leakage Management (Bewährte Verfahren im Leckage-Management), 2015, ISBN 978-92-79-45069-3 (http://ec.europa.eu/environment/water/water-framework/facts_figures/guidance_docs_en.htm).

69 Empfehlungen des Rates 2012/C 219/03, 2013/C 217/03, 2014/C 247/02, 2015/C 272/08 und 2016/C 299/08.

70 Artikel 116 des Anhangs zur Anordnung 88-2007 der Regulierungsbehörde.

71 Entscheidung der staatlichen Regulierungsbehörde ПК-1/22.6.2016.

72 Strategie 2014-2023 für die Entwicklung und das Management der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Republik Bulgarien (genehmigt per Entscheidung des Ministerrates Nr. 269 vom 7. Mai 2014) (http://www.mrrb.government.bg/?controller=articles&id=5265).

73 Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

74 Artikel 65 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

75 Strategie 2014-2023 für die Entwicklung und das Management der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Republik Bulgarien.

76 Der Bedarf in Höhe von 2 500 Millionen Euro ist für 10 Jahre veranschlagt, daher kann von 250 Millionen Euro pro Jahr ausgegangen werden. Für die sieben Jahre bis 2020 kann der Bedarf entsprechend auf 1 750 Millionen Euro geschätzt werden, abzüglich der 145 Millionen Euro EU-Mittel.

77 Aspekte zur Verbesserung der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung - endgültiger Evaluierungsbericht Nr. 101/2012 - ÖKO Zrt - Budapest, 2013 (Msz.: 101/2012. Ivóvíz és szennyvíz fejlesztések egyes kérdései - Értékelési zárójelentés ÖKO Zrt - Budapest, 2013. Március).

78 Für den Programmplanungszeitraum 2000-2006: Themenpapier 1 - Anwendung des Verursacherprinzips - Differenzierung der Interventionssätze der Gemeinschaft für Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds und des ISPA (6.12.1999). Für den Programmplanungszeitraum 2007-2013: Methodologische Leitlinien der Kommission zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse, Arbeitsdokument Nr. 4, 8/2006.

79 Ex-ante-Konditionalität 6.1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

80 Strategie 2014-2023 für die Entwicklung und das Management der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Republik Bulgarien.

81 Europäische Kommission, „Der neue Programmplanungszeitraum 2007-2013 - Methodologische Leitlinien der Kommission zur Durchführung der Kosten-Nutzen-Analyse für Großprojekte und zu Einnahmen schaffenden Projekten, Arbeitsdokument Nr. 4“, 8/2006.

82 Weitere Bestimmungen, Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Regulierung der Wasser- und Abwasserdienstleistungen.

83 Laut der Nationalen Strategie für eine beschleunigte Entwicklung der öffentlichen Versorgungsdienste, genehmigt durch GD 246/2006.

84 Gesetz CCIX über Wasserversorgungsdienste.

85 Regulierungskommission für Energie und Wasser in Bulgarien und Nationale Regulierungsbehörde für öffentliche Dienstleistungen in kommunaler Verwaltung in Rumänien.

86 Verordnung zur Regulierung der Qualität der Wasser- und Abwasserdienstleistungen in Bulgarien und Gesetz 241/2006 in Rumänien.

87 Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs in der ANRSC-Anordnung Nr. 65/2007 zur Genehmigung der Methodik zur Festlegung, Anpassung oder Änderung der Preise/Gebühren für öffentliche Dienstleistungen im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung.

88 Gesetz CCIX über Wasserversorgungsdienste.

89 Artikel 4 im Gesetz LIV (2013) vom 1.11.2013.

90 Sonderberichte Nr. 9/2010 und Nr. 2/2015.

1 European water policies and human health (Europäische Wasserpolitik und die menschliche Gesundheit) - EUA-Bericht Nr. 32/2016, S. 18, http://www.eea.europa.eu/publications/public-health-and-environmental-protection.

2 Die künstliche Grundwasseranreicherung ist die geplante, von Menschenhand durchgeführte Steigerung der Menge an verfügbarem Grundwasser durch Baumaßnahmen, die darauf abzielen, die natürliche Wiederauffüllung oder das Durchsickern von Oberflächenwasser ins Grundwasser zu fördern.

3 Die Uferfiltration ist eine Art der Filtration, bei der Wasser durch das Ufer eines Flusses oder Sees geleitet wird, um es auf diese Weise für die Nutzung zum Zweck des menschlichen Gebrauchs als Trinkwasser zu reinigen. Es wird dann ein Stück entfernt vom Gewässer über Brunnen entnommen.

4 Results and lessons from implementing the Water Assets Accounts in the EEA area (Ergebnisse und Lehren aus der Umsetzung der Wassergesamtrechnung im EWR) - EUA, Technischer Bericht Nr. 7/2013 vom 22. Mai 2013, S. 71.

1 http://ec.europa.eu/smart-regulation/guidelines/docs/swd_br_guidelines_en.pdf

2 SWD(2016) 428 final

3 SWD(2016) 428 final

4 http://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2017-1061434_de

5 http://ec.europa.eu/smart-regulation/guidelines/docs/swd_br_guidelines_en.pdf

Verfahrensschritt Datum
Annahme des Prüfungsplans/Prüfungsbeginn 20.4.2016
Offizielle Übermittlung des Berichtsentwurfs an die Kommission (oder eine andere geprüfte Stelle) 19.5.2017
Annahme des endgültigen Berichts nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens 5.7.2017
Eingang der offiziellen Antworten der Kommission (oder einer anderen geprüften Stelle) in allen Sprachen 11.8.2017

Prüferteam

Die Sonderberichte des Hofes enthalten die Ergebnisse seiner Prüfungen zu Politiken und Programmen der Europäischen Union oder zu Fragen des Finanzmanagements in Verbindung mit spezifischen Haushaltsbereichen. Bei der Auswahl und Gestaltung dieser Prüfungsaufgaben ist der Hof darauf bedacht, maximale Wirkung dadurch zu erzielen, dass er die Risiken für die Wirtschaftlichkeit oder Compliance, die Höhe der betreffenden Einnahmen oder Ausgaben, künftige Entwicklungen sowie das politische und öffentliche Interesse abwägt.

Diese Wirtschaftlichkeitsprüfung wurde von Prüfungskammer II - Ausgabenbereiche „Investitionen für Kohäsion, Wachstum und Integration“ - unter Vorsitz von Iliana Ivanova, Mitglied des Hofes, durchgeführt. Die Prüfung stand unter der Leitung von George Pufan, Mitglied des Hofes. Herr Pufan wurde unterstützt von seinem Kabinettchef Patrick Weldon, dem Attaché Mircea Radulescu, den Leitenden Managern Alain Vansilliette und Myriam Cazzaniga sowie dem Aufgabenleiter Paolo Pesce. Zum Prüferteam gehörten Zuzana Gullova, Zhivka Kalaydzhieva, Attila Horvay-Kovács und Ana Popescu.

Von links nach rechts: Paolo Pesce, Myriam Cazzaniga, Patrick Weldon, George Pufan, Attila Horvay-Kovács, Zhivka Kalaydzhieva.

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Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, Server Europa (http://europa.eu).

Luxemburg: Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2017

PDFISBN 978-92-872-7909-5ISSN 1977-5644doi:10.2865/595766QJ-AB-17-012-DE-N
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